Das ist alles von der Religionsfreiheit gedeckt

Im Berufungsverfahren des wegen Volksverhetzung verurteilten Bremer Pastors Olaf Latzel soll ein Gutachten klären, ob seine Aussagen biblisch begründet sind. Ein Kommentar.

Also jetzt mal ganz spekulativ: Angenommen, Olaf Latzel zieht die Berufung zurück. Was würde dann mit ihm geschehen? Es würde doch so weiter gehn‘. Die Bremische Kirche täte Nix. Auf YouTube tät‘ er weiter streamen. Allein es bliebe bestehn‘: Latzel wurde wegen Volksverhetzung verurteilt.

Die Verteidigung des Bremer Pastors will es sich vor Gericht leicht machen und beruft sich auf die Religionsfreiheit, von der dessen Äußerungen über Homosexualität und LGBTQI*-Community als biblisch fundiert doch gedeckt wären. Um diese juristische Grauzone aufzuklären, hat das Landgericht ein theologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter soll einen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft verabredeten Fragekatalog beantworten, der neben einer bibelexegetischen Einschätzung auch die Beantwortung der Frage verlangt, was diese „für die tägliche Arbeit eines Pastors oder einer Pastorin bedeutet“.

Theologie vor Gericht?

Man darf gespannt sein, was dieses von der Staatsanwaltschaft zu Bremen mitgetragene Manöver für Früchte tragen wird. Man stelle sich einmal vor, ein muslimischer Imam beriefe sich vor Gericht darauf, was im Koran stünde. Der Aufschrei – auch und gerade unter Latzels Anhänger:innen – wäre gewaltig.

Selbstverständlich nimmt das bundesrepublikanische Recht auf Weltanschauung und Religion von Straftäter:innen und Beschuldigten Rücksicht, zum Beispiel bei der Zumessung des Strafmaßes. Die Frage aber, ob sich Latzel – wie das Amtsgericht Bremen im November 2020 entschieden hat – der Volksverhetzung schuldig gemacht hat, ist keine theologische, sondern eine juristische.

Das Landesgericht hat zu klären, ob Latzel durch seine Äußerungen zum Hass gegenüber Homosexuellen oder Teilen der LGBTQI*-Community aufgestachelt hat und ob er die Menschenwürde dieser Personen angriff, indem er sie „beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet“ hat. Latzel nannte in der Öffentlichkeit Besucher*innen des Christopher Street Days „Verbrecher“, bezeichnete die LGBTQI*-Community als „Gender-Dreck“ und Homosexualität als „Degenerationsform von Gesellschaft“.

Das Amtsgericht Bremen hatte entschieden, dass in Latzels Fall die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten wurden. Sollten die Grenzen der Religionsfreiheit etwa weiter gesteckt sein als die der Meinungsfreiheit? Ist Hass, der sich religiös legitimiert weiß, okayer als solcher, der sich explizit nicht- oder anti-religiös begründet?

Diese Entscheidung nimmt dem hanseatischen Landgericht kein höh’res Wesen und kein Gott ab, die muss es schon selbst treffen. Latzel wurde vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 90 €, ingesamt 8100 €, verurteilt. Keine kleine Strafe, aber eine, die sich an den Einkünften eines Pastors orientiert. Bei diesem Schuss vor den Bug hätten es, so ist aus der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) zu vernehmen, die meisten ganz gerne belassen.

Das kirchliche Disziplinarverfahren, das während staatlicher Strafverfahren ohnehin ruht, war zuletzt friedlich eingeschlafen. Latzel hatte sich einigermaßen umfänglich entschuldigt („Wenn der Eindruck entstanden sein sollte, dass ich generell alle Homosexuellen für Verbrecher hielte, will ich mich dafür entschuldigen.“). Die BEK hatte ihrerseits die vorläufige Dienstenthebung im Frühjahr 2021 aufgehoben, Latzel darf zum gegenwärtigen Zeitpunkt seinen Amtsgeschäften nachgehen und predigen. Dabei wäre es wohl auch geblieben, wenn Latzel keine Berufung eingelegt hätte.

Umstrittener Gutachter

Nun aber beschäftigt sich nicht allein die Gerichtsbarkeit erneut mit dem Fall, sondern er löst unter Christ:innen erneut Streit aus. Dieser wird nicht zuletzt durch die Wahl des Gutachters befeuert:

Christoph Raedel, Professor an der Freien Theologischen Hochschule (FTH) in Gießen, ist selbst ein evangelikaler Gegner der Gleichstellung von LGTBQI* in der Kirche und der Überzeugung, dass die evangelische Kirche „praktizierte Homosexualität nicht gutheißen“ dürfe. Er setzt sich für eine Seelsorge ein, die mit der „Veränderbarkeit sexueller Präferenzen“ rechnet. Das ist nicht allein rhetorisch nur knapp an der „Schwulen-Heilung“ vorbei. Was sein Gutachten zu den wenigen einschlägigen Bibelstellen zu sagen haben wird, die sich mit homosexuellen Praktiken befassen, dürfte einem die Füße einschlafen lassen.

Spannender dürfte schon Raedels Einschätzung dazu sein, ob Latzels Bibelverständnis ihn als Pfarrer dazu verpflichtet, in der Öffentlichkeit Homosexualität oder Teile der LGBTQI*-Community zu kritisieren. Ein Blick in das 12. Kapitel des Briefes des Apostels Paulus an die Gemeinde in Rom böte sich an: „Ist es möglich, soviel an euch ist, so habt mit allen Menschen Frieden.“ Evangelische Pfarrer:innen sind nicht als Kulturkämpfer:innen, sondern zu Seelsorger:innen und Prediger:innen berufen.

Dass ausgerechnet ein evangelikaler Professor einer freikirchlichen Hochschule und nicht etwa ein:e Theologieprofessor:in einer Theologischen Fakultät oder Hochschule, an denen zukünftige Pfarrer:innen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Theologie studieren, für die Begutachtung dieser Frage herangezogen wird, kann man kritisieren, wie es der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, Hans Michael Heinig, getan hat. Ein solches Gutachten aber hätten Latzels Anhänger:innen wohl schnell als „EKD-Gutachten“ abgetan. Das wird ihnen beim Raedel-Gutachten nicht möglich sein.

Kein Angriff auf die Religionsfreiheit

Das Urteil des Amtsgerichts jedenfalls hat die Religionsfreiheit in diesem Lande weder in Frage gestellt noch angegriffen. Der Urteilsspruch erfolgte nicht, weil Latzel aus religiösen Gründen Homosexualität und LGBTQI*-Bewegung kritisch gegenüber steht, sondern aufgrund seiner konkreten Äußerungen, für die er selbst – und nicht die Bibel – verantwortlich ist. Nicht seine Überzeugungen, sondern seine Rede stehen in Bremen vor Gericht. Damit könnte sich Latzel eigentlich zufrieden geben.

Für die Bewertung des Tatbestands der Volksverhetzung sei der religiös-kulturelle Hintergrund, so Kirchenrechtler Heinig gegenüber dem epd, weitgehend unerheblich: „Religiöse oder weltanschauliche Motive schließen gerade nicht aus, dass hier der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt wird“. Christ:innen dürften praktizierte Homosexualität selbstverständlich für Sünde halten, so Heinig weiter, „man darf diese Überzeugung nur nicht in einer Weise ausdrücken, dass strafrechtliche Grenzen überschritten werden“.

Außer vor Gericht sind Latzels religiöse Überzeugungen für die Bewertung seines Wirkens allerdings von immenser Bedeutung: Seine Anhänger:innen meinen, Latzel habe sich „einfach nur im Ton vergriffen“, doch verrät die Rede sehr wohl die Gesinnung. Vielleicht sollte Christoph Raedels Gutachten darum auch eine Auslegung von Matthäus 15 enthalten: „Nicht was zum Mund hineingeht, macht den Menschen unrein; sondern was aus dem Mund herauskommt“.