Bild: Logo (EKD), Fotos: Waldemar Brandt & Kristina Flour (Unsplash)
Kirche

Interne Dokumente: EKD übergeht Missbrauchs-Betroffene

Betroffene sexualisierter Gewalt kann und will die Evangelische Kirche nicht entschädigen. Doch selbst an einer Reform der umstrittenen „Anerkennungsleistungen“ scheitert sie, wie interne Dokumente zeigen.

„Wir können nichts entschädigen, auch weil wir das, was geschehen ist, nicht ungeschehen machen können“, wiederholt Christoph Meyns, Landesbischof der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und voraussichtlich neuer Sprecher des Beauftragtenrates zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), gegenüber den zeitzeichen ein Mantra, das in den evangelischen Kirchen seit einem Jahrzehnt aufgesagt wird.

Anders als die Katholische Kirche haben die evangelischen Landeskirchen der EKD im zehnten Jahr der Missbrauchskrise immer noch nicht zu einem einheitlichen Verfahren für die Zahlungen im Rahmen der sogenannten „individuellen Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen“ gefunden. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbsttagung in diesem Jahr eine einheitliche Regelung der „Anerkennungsleistungen“ beschlossen, die in den kommenden Jahren alle Bistümer in Deutschland zusammen wohl 220 – 270 Millionen Euro kosten wird.

In der Katholischen Kirche müssen ab dem 1. Januar 2021 Betroffene nur mehr die Plausibiliät eines Missbrauchs darstellen. Eine Prüfung inkl. Gutachten, die den Betroffenen eine Beweislast aufbürdet, soll ausdrücklich nicht stattfinden. Eine Unabhängige Kommission, die gegenwärtig einberufen wird, soll die Leistungen zusprechen, die sich im Rahmen der vor Gericht üblichen Schmerzensgelder bewegen wird (wir berichteten). Die neue Unabhängige Kommission wird in der Katholischen Kirche das Vorgehen der einzelnen (Erz-)Bistümer harmonisieren.

„Unabhängige Kommissionen“?

In der Evangelischen Kirche sind es bisher ebenfalls Kommissionen der einzelnen Gliedkirchen (teilweise im Verbund mehrerer Landeskirchen), die als „Unabhängige Kommissionen“ Betroffenen sexueller Gewalt individuell „Unterstützungs-“ bzw. „Anerkennungsleistungen“ zusprechen.

Zwar gibt es eine Zentrale Anlaufstelle für Betroffene, die sich bei der Kirche melden wollen, diese muss sie aber dann an die zuständigen Stellen in den Landeskirchen weiterverweisen. Nicht allein der protestantische Föderalismus ist ein Hindernis für manche Betroffene, sondern auch, dass sie auf diesem Weg in direkten Kontakt mit der Organisation der Täter treten müssen. In dem zum Teil sehr kleinen evangelischen Landeskirchen kennt man sich. „Unabhängig“ im landläufigen Sinne sind die „Unabhängigen Kommissionen“ auch nicht. Zwar handeln sie laut ihren Satzungen nicht weisungsgebunden, aber sie setzen sich doch zum großen Teil aus Kirchenfunktionär:innen zusammen.

In der Nordkirche zum Beispiel bilden vier Personen die „Kommission Unterstützungsleistungen“: eine unabhängige Traumatherapeutin, zwei Ausschussvorsitzende der Landessynode und Bischöfin Kirsten Fehrs (Sprengel Hamburg und Lübeck), die seit 2018 auch als Sprecherin des Beauftragtenrates der EKD fungiert. „Die Kommissionen sind nicht an irgendwelche Weisungen einer Kirche oder der Diakonie gebunden“, heißt es immer wieder, derweil in den Kommissionen selbstverständlich Kirchenmitarbeiter:innen und Pfarrer:innen mitwirken, die in ihrem sonstigen beruflichen Kontext sehr wohl gebunden sind – und sei es nur durch eine ausgeprägte Loyalität zur Heimat Kirche.

Wie einem Entwurf für die Neuregelung der „Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen“ zu entnehmen ist, der diesem Magazin vorliegt, sollen die sogenannten „Unabhängigen Kommissionen“ trotz dieser systemischen Defizite, die von Betroffenenvertreter:innen seit langem beklagt werden, auch weiterhin die Vergabe der Leistungen übernehmen. Und der Entwurf für die neue Musterordnung enthält weitere gravierende Mängel.

Evangelische Kirchen unter Handlungsdruck

Die evangelischen Kirchen stehen spätestens seit dem letzten Herbst unter Druck, zu den katholischen Geschwistern aufzuschließen. Damals wurde in der Katholischen Kirche pünktlich zur gleichzeitig stattfindenden Synode der EKD die Finanzierung neuer „Anerkennungsleistungen“ durch Kirchensteuermittel diskutiert. Die Missbrauchskrise stellt sich vielen Christ:innen nach wie vor als vornehmlich katholisches Problem dar, tatsächlich sind die Katholiken bei der Aufarbeitung und institutionellen Verantwortungsübernahme den evangelischen Kirchen aber voraus.

Seit der Herbstvollversammlung der Bischofskonferenz Ende September 2020 ist klar, dass Betroffene sexueller Gewalt in der Katholischen Kirche künftig großzügigere Anerkennungsleistungen erhalten werden als die bisher generell üblichen 5000 Euro.

Mit der neuen Musterordnung sollen die Leistungen in den einzelnen Landeskirchen jedenfalls vereinheitlich werden. Denn bisher gibt es in den evangelischen Kirchen unterschiedlich hohe Zahlungen. Laut Entwurf sollen sie sich auch die neuen Zahlungen „nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt“ richten. Eine Obergrenze der Leistungen wird in dem Entwurf nicht gesetzt. Wie viel wollen die Evangelen nun also zahlen?

Laut einer Antwort der EKD-Fachstelle Sexualisierte Gewalt auf entsprechende Rückfragen zum Verfahren an die Mitglieder des neuen Betroffenenbeirates der EKD, die der Eule ebenfalls vorliegt, soll sich die Höhe der individuellen „Anerkennungsleistung“, „[l]aut Beschluss der Kirchenkonferenz“, an „der bereits vorhandenen Fallsammlung der Konföderation Hannover-Braunschweig-Oldenburg, die eine Referenz zu den von staatlichen Zivilgerichten zuerkannten Schmerzensgeldzahlungen gewährleistet“, orientieren.

Ähnlich wie in der Katholischen Kirche ist also wohl an Zahlungen im Bereich bis zu 50 000 Euro gedacht. Ebenso sollen, wie auch bei den Katholiken, bereits erhaltene „Anerkennungsleistungen“ auf die neuen Leistungen angerechnet werden.

Neue Hürden

Anders als dort aber soll die Zuerkennung, laut Entwurf der Musterordnung, an erhebliche Hürden gebunden werden. Unter „Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Leids“ heißt es:

Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Leids setzt voraus, dass

die antragstellenden Person in ihrer Darlegung plausibel macht, dass sie sexualisierte Gewalt erlitten hat,

ein institutionelles Versagen einer Körperschaft der <evangelischen Landeskirche> oder in einer Mitgliedeinrichtung des Diakonischen Werks für das erlittene Leid (mit)ursächlich war oder dieses Leid ermöglicht hat und

die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.

Während der erste Absatz der Plausibilitätsprüfung in der Katholischen Kirche entspricht, weicht der zweite vom dort gerade beschlossenen Verfahren ab. In der Katholischen Kirche gilt das „institutionelle Versagen“ inzwischen als selbstverständlich, in den evangelischen Kirchen soll es dem Entwurf nach von den Betroffenen nachgewiesen werden.

Das wird kaum eine:r Betroffenen möglich sein. Zu beweisen wäre nicht allein, dass Kolleg:innen und Vorgesetzte der Täter mit Missbrauchsvorwürfen von Betroffenen unzureichend umgegangen sind, sondern dass sie vom Missbrauch selbst Kenntnis hatten und nicht einschritten, obwohl sie dazu in der Pflicht standen und in der Lage gewesen wären.

Im Musterordnungs-Entwurf heißt es ausdrücklich:

„Kirche und Diakonie nehmen durch die Arbeit der UK [Unabhängigen Kommission] das Leid der Betroffenen und ihre damalige Ohnmacht wahr, schenken ihren Schilderungen Glauben und setzen sich mit individuellen Erleben Betroffener auseinander.“

Die „Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Leids“, die diesem Bekenntnis gleich im nächsten Paragraphen des Musterordnungs-Entwurfs folgen, lassen aber die Vermutung zu, dass die juristisch geschulten Kommissionen auf entsprechende Gutachten und abermalige gründliche Befragungen der Betroffenen bestehen könnten, in denen diese den Umfang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und/oder den Anteil der Instititution an ihrem Leid dokumentieren müssen. Damit steht der Entwurf auch im krassen Kontrast zum vielfach bekundeten Ansinnen der Kirche, den Betroffenen keine Retraumatisierung zumuten zu wollen.

Am vergangenen Freitag begründete die Präses der Synode der EKD, Irmgard Schwaetzer, die Nicht-Einladung des Betroffenenbeirates zur digitalen Synodentagung am kommenden Wochenende mit der „großen Besorgnis, die legitimen Bedürfnisse der Betroffenen in einer digitalen Sitzung nicht befriedigen zu können“ (wir berichteten). Vor einer Kommission derjenigen Organisation, in der ihnen Leid zugefügt wurde, erneut und/oder ausführlich Auskunft über den erlittenen Missbrauch zu geben, soll aber allen Missbrauchsbetroffenen zugemutet werden?

Sand im Getriebe

Dass es beim gegenwärtigen Entwurf einer neuen Musterordnung wohl nicht bleiben wird, ist allein dem Einspruch des neuen Betroffenenbeirates der EKD zu verdanken, der in seiner konstituierenden Sitzung im September Zweifel anmeldete.

Seit März 2020 läuft nach einem Beschluss der Kirchenkonferenz (der leitenden Theolog:innen und Jurist:innen der EKD-Gliedkirchen) ein Abstimmungsprozess über die neue Musterordnung zwischen dem Beauftragtenrat, den Vorsitzenden der „Unabhängigen Kommissionen“ und den leitenden Jurist:innen der Landeskirchen. In die Beratungen soll ausdrücklich auch der neue Betroffenenbeirat eingebunden werden, der allerdings noch überhaupt nicht zu einer koordinierten Sacharbeit hat finden können (wir berichteten).

Ursprünglich sollte die neue Musterordnung wohl rechtzeitig zur EKD-Synode 2020 vorliegen und dann sukzessive von den Gliedkirchen der EKD umgesetzt werden. Dabei wird den Gliedkirchen auch ein Recht zur Anpassung an landeskirchliche Bedürfnisse eingeräumt. Nun rechnet die EKD-Fachstelle Sexualisierte Gewalt, ausweislich ihrer Information an den Betroffenenbeirat, mit einem Beschluss der Kirchenkonferenz in dieser Sache frühestens im März 2021.

Davon unbenommen sind einige Landeskirchen bereits dabei, ihnen bereits bekannte Betroffene mit einem Brief von der Novelle der Anerkennungsleistungen in Kenntnis zu setzen. Die Fachstelle Sexualisierte Gewalt erklärt diese Eile den Betroffenbeiräten damit, dass eine Aufschiebung des Briefversands nicht möglich gewesen sei, „da in einigen Landeskirchen die Information der Umstellung der Praxis den Betroffenen bereits bekannt war“.

2018 beschloss die EKD-Synode einen „11-Punkte-Handlungsplan gegen sexualisierte Gewalt“. Im ersten Punkt verspricht der Beauftragtenrat die konsequente Einbindung der Betroffenenperspektive: „Wir brauchen ihre Erfahrung bei allem, was wir im Bereich Aufarbeitung und Prävention tun.“ 2019 sprach Bischöfin Kirsten Fehrs als Sprecherin des Beauftragtenrates auf der EKD-Synode von der „Präzision und Sorgfalt, die jeder der elf Punkte braucht“: „Und dies wiederum ist nicht möglich ohne die Partizipation von betroffenen Menschen […]. Und Partizipation – die braucht Zeit.“ Zeit, die sich die Evangelische Kirche nicht mehr gönnen will. 2020 verschicken die evangelischen Kirchen noch immer ungedeckte Schecks.