Eintritt in den Kölner Dom

Gotteshaus oder Tourismusattraktion?

Der Kölner Dom verlangt von seinen Besucher:innen demnächst ein hohes Eintrittsgeld, wenn sie nicht zum Beten oder Gottesdienst kommen. Verändert sich dadurch der Charakter des Gotteshauses?

Der Kölner Dom ist zweifellos eine echte Erfolgsgeschichte. Ein Wahrzeichen, das jährlich Millionen Besucherinnen und Besucher aus aller Herren Länder in die Rheinmetropole lockt. Seine Türme dienen vielen Menschen als beliebtes Fotomotiv, seine Architektur und die Leistung seiner Erbauer faszinieren bis heute. Kaum ein anderes Bauwerk in Deutschland verkörpert die kulturelle Strahlkraft des Christentums eindrucksvoller.

Kein Wunder also, dass die geplante Einführung eines Eintrittsgeldes in Höhe von 12 Euro durch das Kölner Domkapitel so viele Menschen bewegt und alteingesessene Kölner die einfache Frage aufwerfen lässt: „Darf dat kölsche Kapitel dat dann überhaupt?“ Eine berechtigte Frage, die einerseits den Bereich der Zulässigkeit, andererseits den der Angemessenheit berührt, letztlich aber über das Problem rechtlicher Erlaubtheit hinausweist.

Wochen oder Monate bevor der Kölner Dompropst der Öffentlichkeit die Nachricht überbringen konnte, dass man ab dem 1. Juli 2026 von den meisten Besucherinnen und Besuchern des Domes einen gewissen Obulus zur Deckung der horrenden Kosten zur Unterhaltung dieses geschichtsträchtigen Bauwerkes verlangen wolle oder – wohl vielmehr – müsse, beschäftigte sich in irgendeiner Amtsstube des Erzbischöflichen Ordinariates am Rhein womöglich irgendein (kirchen-)rechtlich gebildeter Mensch mit genau jener Frage.

Das Ergebnis seiner Prüfung dürfte dabei denkbar einfach ausgefallen sein: Kirchenrechtlich ergeben sich auf den ersten Blick keine großen Schwierigkeiten. Zumindest kennt der „Codex Iuris Canonici“ (CIC) von 1983 – das geltende Gesetzbuch der lateinischen Kirche – kein ausdrückliches Verbot zur Erhebung von Eintrittsgeldern für die Besichtigung von Kirchen und Kathedralen, die immerhin als heilige Orte gelten (vgl. c. 1214 CIC/1983). Solange die Würde des Domes gewahrt, der Zugang zu den Gottesdiensten und zum persönlichen Gebet frei bleiben, dürfte rechtlich nichts gegen ein entgeltliches Eintrittssystem einzuwenden sein. Bereits an dieser Stelle könnte die interne Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sein: Nihil obstat!

Warum also weitere Gedanken zur Sache anstellen? Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, ist es auf den zweiten vielleicht keineswegs. Wenigstens dann nicht, wenn man den Dom als heiligen Ort und all die Menschen ernst nimmt, die sich echauffieren, die in der Erhebung von nicht weniger als 12 Euro zum Betreten des Domes einen – zumindest im katholischen Deutschland beispiellosen – Tabubruch erblicken und deren Empfinden erahnen lässt, dass es hier um mehr gehen könnte als nur die Lösung eines rechtlichen Problems. Was, wenn am Ende die Wahrnehmung überwiegt, dass es hier (nur noch) um die Bewahrung einer touristischen Attraktion geht, weniger um ein für alle offenes Gotteshaus?

Gute Gründe für den Gang zum Kassenhäuschen

Für die Erhebung einer Kostenbeteiligung spricht zunächst einmal eine Realität, die man ehrlicherweise nicht von der Hand weisen wird. Die Unterhaltslast, mit der sich die Verantwortlichen zu Köln tagtäglich konfrontiert sehen, ist enorm. Nach Angaben des Domkapitels wird sie inzwischen auf rund 16 Millionen Euro jährlich geschätzt. Personal, Sicherheit, Energie, anhaltende Restaurierungsarbeiten, die ständige Arbeit der Dombauhütte und – nicht zuletzt – die Liturgie verursachen Kosten, die gedeckt werden wollen.

Es ist also verantwortungsbewusst, dass man sich im Kölner Domkapitel mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie man die drückende finanzielle Last auch in der Zukunft tragen kann und will. Der Gedanke, die zahlreichen Besucherinnen und Besucher, die den Dom nicht nur von außen, sondern auch von innen bestaunen möchten, an den Kosten zu beteiligen, erscheint vor diesem Hintergrund zumindest nachvollziehbar.

Immerhin sind doch viele der 6 Millionen Personen, die Jahr für Jahr durch die Portale des Domes schreiten, keine Gläubigen, sondern Touristen aus aller Welt. Die enorme Masse an Menschen muss gelenkt werden, Sicherheit ist zu gewährleisten, empfindliche Bereiche und sakrale Gegenstände von unermesslichem Wert im Inneren sind zu schützen. Kirchenrechtlich gesprochen wäre eine solche Gedankenführung nichts anderes als Ausdruck einer klugen, vorausschauenden Verwaltung kirchlichen Vermögens, zu der die Verantwortlichen nach Art eines „guten Hausvaters“ verpflichtet sind (vgl. c. 1284 CIC/1983). In Wien, Barcelona, London löst man das Problem ähnlich.

Und trotzdem bleibt ein gewisses Unbehagen. Warum?

Gute Gründe für die finanzielle Barrierefreiheit

Beschäftigt man sich näher mit dem geltenden Recht, stößt man durchaus auf Argumente, die gegen die Einführung eines Eintrittsgeldes sprechen: Kirchen dienen aus kirchenrechtlicher Sicht seit jeher vor allem einem Zweck, dem Gottesdienst. Allen Gläubigen kommt das Recht des freien Zugangs zu, um gottesdienstliche Handlungen vorzunehmen (vgl. c. 1214 CIC/1983). Als heilige Orte unterliegen Kirchen damit grundsätzlich keinerlei Zugangsbeschränkungen.

Am Portal eine finanzielle Hürde zu errichten, entspricht dem Leitbild des Kirchenrechtes somit wohl eher nicht. Gerade zur Zeit gottesdienstlicher Feiern muss der Zugang ohnehin stets frei und kostenlos sein (vgl. c. 1221 CIC/1983). Was aber ist mit dem stillen Gebet, Andachten in kleinen Gruppen, spontanen gottesdienstlichen Handlungen von Pilgern, dem bloßen Verweilen zum Erspüren der geistlichen Atmosphäre?

Dass Jesus selbst die Händler aus dem Tempel vertrieben und das Haus seines Vaters vor jedweder Form der Kommerzialisierung zu wahren suchte (vgl. Joh 2, 13-16), deutet stark daraufhin, dass es durchaus nicht im Sinne des „Erfinders“ wäre, den Zugang zu einem heiligen Ort wie dem Kölner Dom zu beschränken. Immerhin findet die Tempelreinigung Anklang auch im Recht: Gemäß c. 1210 CIC/1983 darf an heiligen Orten nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient. Alles aber, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar erscheint, ist verboten, und muss zwingend von ihm ferngehalten werden (vgl. c. 1220 § 1 CIC/1983).

Auch wenn die Heiligkeit des Ortes nicht notwendigerweise in Spannung mit dem Tourismus geraten muss, stellt sich an diesem Punkt die Frage, wo für die Verantwortlichen eigentlich die Prioritäten liegen: Denn wenn der Strom der Besucherinnen und Besucher so organisiert wird, dass die touristische Nutzung Maßstäbe setzt, das Gebet oder der Gottesdienst jedoch nur noch als eine Ausnahme am Rande des Domes wirken, kehrt sich die kirchenrechtliche Ordnung faktisch um.

Der Kölner Dom (Foto: Chris Weiher (Unsplash))

Das gute Recht aller Gläubigen

Nicht jede Maßnahme, die aus finanziellen Erwägungen heraus sinnvoll erscheinen mag, entspricht letztlich auch dem sakralen Charakter einer Kirche oder Kathedrale. Gerade der Kölner Dom ist ja nicht irgendeine Kirche, sondern Kathedrale, Hauptkirche des Erzbistums Köln, im Grunde nichts anderes als das geistliche Zentrum dieser Ortskirche, weshalb an ihre Offenheit ein strengerer Maßstab anzulegen ist.

Das Recht aller Gläubigen, aus den geistlichen Gütern der Kirche zu schöpfen (vgl. c. 213 CIC/1983), wozu sicherlich auch das Aufsuchen eines heiligen Ortes wie des Domes zu zählen ist, erfährt im Übrigen an der Stelle eine gewisse Einschränkung, wo der Zugang zum Gebet durch die Notwendigkeit zur Rechtfertigung des im kirchlichen Kontext Selbstverständlichen wenigstens erschwert wird.

Am Kassenhäuschen könnte sich denn auch eine besondere Schwierigkeit zeigen, die nicht nur die Geduld der Angestellten wie der Besucherinnen und Besucher strapazieren, sondern auch eine Gefährdung für den heiligen Charakter des Ortes bedeuten könnte: Das geplante Eintrittssystem setzt voraus, dass Touristen und Beter sich klar voneinander unterscheiden lassen. Doch: Geht das überhaupt? Und wenn: Wie? Sind Konflikte an dieser Stelle nicht vorprogrammiert?

Wer Kirchen und Kathedralen betritt, tut dies nicht immer mit klarer, nach außen hin sichtbarer Intention. Sicherlich kommen viele Menschen aus Neugier, aus Interesse an der Architektur oder der Geschichte des Bauwerkes. Manche harren ein paar Minuten aus, andere bleiben länger. Mancher mag im Inneren gar ruhig, andächtig werden, eine Kerze anzünden, beten. Gerade in dieser Mischung verbirgt sich womöglich das Besondere des sakralen Raumes. Er wirkt nicht nur auf Menschen, die schon fest im Glauben stehen. Er hat auch eine Wirkung auf jene, die suchen, zweifeln, nur zufällig da sind. Auch der Kölner Dom ist als heiliger Ort ein religiöses Zentrum, das Möglichkeiten geistlicher Begegnungen und Erfahrungen eröffnet, die nicht im Vorhinein geplant sind. Wer den Dom betritt, muss nicht schon als Pilger gekommen sein, vielleicht wird er es erst dort.

Wie aber sollen Angestellte am Eingang entscheiden, wer nun Tourist, wer Beter ist? Reicht es, dass dem Betenden lediglich ein kleiner Raum am Rande des Domes zum Gebet zur Verfügung gestellt wird? Wird derjenige, der zu beten wünscht, zum Sonderfall in einem Komplex, das primär auf den zahlenden Besucher ausgerichtet ist? Was, wenn diejenigen, die den kleinen Bereich der Beter aufsuchen, plötzlich ein Handy zücken und fotografieren wollen?

Der Elefant im Sakralraum

Auch die Höhe des zu erhebenden Entgeltes wirft Fragen auf: Warum ausgerechnet 12 Euro? Warum nicht ein schonender, gerade in unseren krisengebeutelten Zeiten für viele Menschen eher zu leistender Betrag in Höhe von 3 oder 4 Euro? Sind wirklich 12 Euro pro Besucher nötig, um die laufenden Kosten zu decken?

Oder geht es hier insgeheim auch darum, am Touristenandrang zu verdienen? Hätte es nicht alternative Lösungsansätze gegeben, wie sie in anderen Kirchen zum Einsatz kommen, eine Finanzierung über freiwillige Spenden etwa oder Eintritt nur für bestimmte Bereiche, wie es sie für Turmbesteigung und die Besichtigung des Domschatzes bereits gibt? Legt man die Kosten und die regelmäßig genannten 6 Millionen Besucherinnen und Besucher zugrunde, entspräche dies rein rechnerisch einem Aufwand von lediglich 2,70 Euro pro Kopf.

Bereits dem II. Vatikanischen Konzil war klar, dass die Kirche zur Erfüllung ihrer vielfältigen Aufgaben auf zeitliche Güter angewiesen ist, dass es ohne materielles Vermögen einfach nicht geht. Jedoch sollte der Umgang mit diesen Gütern – so der Anspruch – stets vom Geist der evangelischen Armut geprägt sein, frei vom Streben nach Gewinn oder der Anhäufung irdischer Reichtümer (vgl. GS 76), allein orientiert an den Erfordernissen der kirchlichen Sendung und den Grundsätzen einer „Bedarfsdeckungswirtschaft“1.

Die nun vorgesehene Höhe des Betrages könnte nicht nur den Eindruck vermitteln, die kulturelle Dimension der Domkirche solle besonders betont werden, sie macht auch auf ein weiteres Problem aufmerksam, das schon länger besteht: Dass der Kölner Dom Jahr für Jahr Millionen Menschen anzieht, ist eine beeindruckende Tatsache, die eine Kehrseite hat. Ja, der Kölner Dom ist bis auf den heutigen Tag ein bedeutendes geistliches Zentrum mit zahlreichen Gottesdiensten und Angeboten zum Gebet. Es ist jedoch wohl weniger das Heilige, das Anbetungswürdige, das die Menschen eintreten lässt, sondern vielmehr die Faszination für ein über Jahrhunderte gewachsenes Bauwerk, das die Zeiten überdauert.

Nicht die Eintrittskarte – so die bittere Wahrheit – macht aus dem Kölner Dom ein Museum. Vielmehr wird die Eintrittskarte überhaupt erst möglich, weil dieses imposante Bauwerk für einen Großteil der Besucherinnen und Besucher bereits als eine Art Museum wahrgenommen wird.

Am Ende steht zu befürchten, dass dieses symbolträchtige Bauwerk, dessen Vollendung König Friedrich Wilhelm IV. seinerzeit zum Zeichen der Aussöhnung zwischen preußischem Staat und katholischer Kirche sowie als Symbol der nationalen Einheit dienen sollte, in unserer Zeit ausgerechnet zum Sinnbild des Schwindens der geistlichen Strahlkraft des Christentums werden könnte, das bald nur noch aufgrund seiner kulturellen Bedeutung von sich reden macht – und dessen Gotteshäuser als beeindruckende Attraktionen aus vergangener Zeit zwar bewundert werden, deren tieferer religiöser Gehalt aber immer weniger verstanden wird.


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1 Pree, H.: Grundfragen kirchlichen Vermögensrechts, in: Haering, S./Rees, W./Schmitz, H. (Hg.): Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Regensburg 32015, 1471-1504, 1474.

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