Foto: Bernd Baltz (Flickr), CC BY 2.0

Diakonie zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Die Diakonie erhebt Klage gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht: „Wir wenden uns dagegen, dass theologische Kernfragen von Juristen entschieden werden.“

Im Oktober vergangenen Jahres hatte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie angekündigt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall Egenberger „sorgfältig [zu] prüfen“ und sich den Gang vor das Bundesverfassungsgericht vorzubehalten. Nun hat das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) tatsächlich Verfassungsklage eingereicht.

Eine Frage des (Verfassungs-)Rechts

Die Diakonie wehrt sich dagegen, dass staatliche Gerichte prüfen sollen, wie sich das „religiöse Ethos“ von Wohlfahrtsverbänden auf konkrete Personaleinstellungen auswirkt. Das BAG hatte sich bei seinem Urteil die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu eigen gemacht, nachdem Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände nicht „pauschal und unbegründet“ eine Zugehörigkeit zur Kirche von ihren Mitarbeiter*innen verlangen dürfen. „Der EuGH – und ihm folgend das BAG – brechen mit den Schutzinstrumenten staatlicher Säkularität“, sagt Präsident Lilie. „Mit unserer Verfassungsklage wenden wir uns dagegen, dass theologische Kernfragen von Juristen entschieden werden.“

Das Verfassungsgericht ist nun gefragt zu klären, in wie weit europäisches Recht das nationale Religionsrecht aushebelt. Grundsätzlich geht Unionsrecht vor, allerdings habe „die Europäische Union aus gutem Grund in Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) die Religionsgemeinschaften in den Mitgliedsstaaten vor Beeinträchtigung geschützt. Dieses Recht hat der EuGH in voller Kenntnis der deutschen Rechtslage nicht angemessen beachtet und außerhalb seines Mandats gehandelt“, klagt Diakonie-Chef Lilie.

Diakonie-Präsident Ulrich Lilie, Foto: © Diakonie / Thomas Meyer

Dass sich das BAG in seinem Urteil dem EuGH angeschlossen hat, sei verfassungsrechtlich problematisch. Die Selbstbestimmungsrechte der Religionsgemeinschaften stünden auf dem Spiel. Deren „Frei- und Handlungsräume“ müssten gerade in einer religiös-pluralen Gesellschaft weiterhin geschützt werden. „Nur so können wir unseren gemeinwohlorientierten und gemeinnützigen Beitrag zur Gestaltung der Gesellschaft und des Zusammenhalts erhalten“, meint Lilie.

Ein skurriler Rechtsfall ohne richtige Konsequenzen?

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Herbst 2018 entschieden, dass einer Bewerberin Entschädigung zu zahlen sei, weil sie aufgrund einer fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht eingestellt wurde. Die Diakonie beharrt darauf, dass die Bewerberin Frau Egenberger aus anderen Gründen nicht eingestellt wurde: „Die Klägerin habe […] nicht einmal die erste formale Einstellungsvoraussetzung erfüllt: Sie habe keinen Masterabschluss nach einem wissenschaftlichen Hochschulstudium – Jura oder ein vergleichbares Fach – nachweisen können. Deshalb sei sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden“, beschwerte sich Diakonie-Präsident Lilie direkt nach dem Urteil.

Die tatsächlichen Konsequenzen des BAG-Urteils für die Einstellungspraxis der Diakonie halten sich derweil in engen Grenzen. 2017 hatte die Diakonie ihre Loyalitätsrichtlinien überarbeitet und damit die Forderungen der Gerichte bereits frühzeitig antizipiert. Mitarbeiter*innen im Verkündigungsdienst darf die Kirchenmitgliedschaft abverlangt werden. In der Diakonie arbeiten inzwischen viele Mitarbeiter*innen, die nicht Mitglied in einer Kirche sind. Anders wäre der Personalbedarf in den zahlreichen Einrichtungen nicht mehr zu decken.

Die Frage bleibt also zunächst offen, was die Diakonie jenseits einer grundsätzlichen Klärung der Verfassungslage mit ihrer Klage erreichen will. Ob sich die erwartbare Kritik am Vorgehen des Spitzenverbandes für die Diakonischen Werke und Einrichtungen beim Kampf um qualifizierte Arbeitskräfte lohnt, steht noch mal auf einem ganz anderen Blatt.