EKD zur Abtreibung: Schutz für wen?

Der Rat der Evangelischen Kirche positioniert sich in der Diskussion um die Reform der Gesetzgebung zum Schwangerschaftsabbruch. Seine Stellungnahme belässt entscheidende Fragen im Unklaren.

In die politische Diskussion um die Frage, ob der Schwangerschaftsabbruch weniger umfänglich oder gar nicht mehr durch das Strafrecht untersagt und sanktioniert werden sollte, spricht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) durch eine Stellungnahme ihres Rates „zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Regelung zum Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuchs möglich ist“.

Erste Adressatin der Stellungnahme ist eine von der Bundesregierung eingerichtete Kommission, die bis zum Frühjahr 2024 Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches prüfen soll. Zugleich wurde der Text der EKD der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Dieser Beitrag versteht sich als Teil der hierdurch angestoßenen gesellschaftlichen Debatte.

Es war dringend geboten, dass sich die evangelischen Kirchen der aktuellen Diskussion annehmen, da Fragen zum Beginn des Lebens zu den Kernfragen christlicher Ethik gehören. Aus dieser Perspektive bemerkenswert ist allerdings, dass die Stellungnahme nicht primär theologisch, sondern politisch und juristisch argumentiert. Die Entfaltung eines Standpunktes unter Rekurs auf konkrete Positionen evangelischer Ethik wäre tatsächlich ein Alleinstellungsmerkmal als Impuls für die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin gewesen.

Da nun aber der Pfad theologisch-ethischer Argumentation bzw. Begründung nicht gewählt wurde, sondern juristisches Terrain beschritten wird, wäre eine der juristischen Disziplin innewohnende klare Struktur und die treffende Verwendung juristischer Fachsprache hilfreich gewesen. Überdies fehlt eine eindeutige Grundpositionierung zum verfassungsrechtlichen Schutz Ungeborener.

So tritt die EKD dafür ein, „Regulierungen des Schwangerschaftsabbruchs für bestimmte Konstellationen auch außerhalb des Strafrechts zu formulieren“, ohne jedoch näher zu bestimmen, wer dies tun sollte, wie solche Regulierungen aussehen könnten und wo diese genau verortet sein sollen. Etwa bleibt offen, ob sie empfiehlt, dass solche Regelungen dann als Teil des Zivilrechts Geltung finden sollen. Und sind diese außerstrafrechtlichen Regulierungen „zu formulieren“ – so der Beginn des Textes – oder lediglich „denkbar“ – so im Fazit?

Durch diese Regelungen jedenfalls, so die EKD-Stellungnahme, soll der Schutz des Lebens „ermöglicht“ und „unterstützt“ werden. Verschleiert bleibt durch diese vagen Formulierungen jedoch, was dies – vor allem angesichts der gegenwärtigen das ungeborene Leben durch das Strafrecht schützenden Rechtslage – bedeutet: Soll damit angedeutet werden, dass das Strafrecht, das der Stellungnahme nach in seinem Anwendungsbereich reduziert werden soll, dem Lebensschutz bislang nicht gerecht wurde (und wenn ja, warum nicht?) oder soll sich die „Ermöglichung“ auf eine Situation beziehen, in der das Strafrecht nicht mehr gilt und nunmehr andere rechtliche Regelungen vonnöten sind?

„Gleichzeitig“, so heißt es, soll die Gesellschaft stärker in die Pflicht genommen werden, offensichtlich aber nicht auf dem Wege rechtlicher Regelungen, sondern parallel dazu. Es bleibt hier völlig offen, wer nun wie die Gesellschaft in die Pflicht nehmen könnte und sollte. Juristisch und gesellschaftspolitisch gesehen wäre es naheliegender und sinnvoll, Vorschläge für Rechtsänderungen zu machen, um auch gesellschaftliche Änderungen zu bewirken. So etwa stand dies beim Elterngeld und den „Vätermonaten“ dem Gesetzgeber vor Augen – auch in anderen Rechtsgebieten ist ein „Nudging“ durch den Gesetzgeber leitend geworden.

Wie weit reicht der Schutz des ungeborenen Lebens?

„Dem Rat der EKD geht es um einen größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens. Dieser entspricht den Überzeugungen evangelischer Ethik“, heißt es direkt im einleitenden Absatz der Stellungnahme. Hier manifestiert sich eine weitere Leerstelle des Textes: Es werden nicht selten eindeutige Aussagen vermieden und Formulierungen gewählt, die allgemein konsensfähig sind: Es steht hier gerade nicht explizit, dass es dem Rat um einen größtmöglichen effektiven Schutz (auch) des ungeborenen Lebens geht. So gefasst wäre der Satz eine klare Positionierung geworden. Hingegen dürfte der Lebensschutz im Allgemeinen gesellschaftlich völlig unstrittig sein und ist keine Besonderheit der evangelischen Ethik, die hier angeführt wird. Überdies bleibt offen, was „die“ evangelische Ethik ist. Gerade angesichts der innerevangelischen Vielfalt fehlt hier eine Explikation.

Im zweiten Absatz der Stellungnahme heißt es:

„Aus Sicht der EKD ist es wichtig, eine mögliche Revision der gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in einen breiten und inklusiven gesellschaftlichen Diskurs einzubetten, in den eine Vielzahl von Perspektiven und Positionen, insbesondere die Sichtweise der betroffenen Frauen, aber auch Erfahrungen von medizinischem Personal, Berater*innen aus der Schwangerschaftskonflikt- und Familienberatung, aus der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen und deren Familien etc. angemessen einfließen sollten.“

Dies ist eine politische Aufgabe, die die Kirche hier von der Politik einfordert. Die EKD will eine Stimme in diesem „integrativen“ Diskurs sein, der, so heißt es im Text, Polarisierungen vermeidet. Bedeutet dies, dass eindeutige Positionierungen in der Debatte zu vermeiden sind? Es will so scheinen, denn die Ansichten der Stellungnahme, die als Positionierung verstanden werden könnten, werden unter den Disclaimer der Vorläufigkeit gestellt („Beiträge zu einem solchen Diskurs sind zwingend vorläufig. Sie orientieren sich an gesellschaftlichen Entwicklungen und neuen Einsichten.“).

Unklar bleibt, ob nun die gesellschaftlichen Entwicklungen und Einsichten die Quelle der evangelischen Ethik sind oder wie sich ein gesellschaftlicher Mainstream zu einer hier zu vertretenden evangelischen Ethik verhält. Ist die evangelische Ethik allein Abbild eines gesellschaftlichen Konsenses? Was ist dann das Proprium evangelischer Ethik, wozu braucht es dann eine evangelische Stimme?

Die in der Stellungnahme formulierte Forderung nach einem Wandel der gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, die der „Mitverantwortung von Staat und Gesellschaft für Elternschaft“ gerecht werden, ist sehr zu begrüßen. Tatsächlich kann der Staat nicht auf der einen Seite den Lebensschutz einfordern, und auf der anderen Seite alle damit zusammenhängenden Belastungen der Schwangeren bzw. den Eltern aufbürden. Zu Recht betont daher die Stellungnahme, dass es positive Perspektiven für ein Leben mit einem Kind geben muss, für die vielfältige Unterstützungsangebote zentral sind. Folgerichtig ist auch, dass sich die Kirche als gesellschaftliche Akteurin hier selbst in die Pflicht nimmt.

Doch was heißt das für die konkrete Frage nach einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs? Sollen diese Rahmenbedingungen an die Stelle des strafrechtlichen Lebensschutzes treten oder diesen nur flankieren? Und was würde das bedeuten für den Lebensschutz in der Zeit, bis die Gesellschaft soweit ist? Hier bleibt die Stellungnahme erneut unklar.

Konsequenzen der Entkriminalisierung

Noch vor der Behandlung der frühen Schwangerschaftsabbrüche widmet sich die Stellungnahme dem besonderen Fall der pränatal diagnostizierten Auffälligkeiten und Spätabbrüche (Punkt 6). Dieser ist hoch sensibel und ethisch besonders schwierig. Doch betrifft er nur eine verschwindend geringe Anzahl an Schwangerschaftsabbrüchen und stellt – statistisch betrachtet – ein Randproblem dar.

Die aktuellen politischen Forderungen nach Entkriminalisierung zielen weniger auf späte Abbrüche, als vielmehr vor allem auf die ersten drei Monate der Schwangerschaft, in denen zwar ein strafrechtlicher Schutz gegeben ist, rein faktisch aber das Strafrecht vor allem symbolisch wirkt, da hier allein eine formale Pflichtberatung eingefordert wird. Überdies ist kein Fall bekannt, in der eine Frau sich hätte vor Gericht in Deutschland für einen Schwangerschaftsabbruch unter der geltenden Rechtslage verantworten müssen. Einer freien Selbstbestimmung steht das Strafrecht hier nicht im Wege. Doch selbst dieser niedrigschwellige bloße „Übereilungsschutz“ zugunsten des (verfassungsrechtlich zu schützenden) ungeborenen Lebens steht derzeit zur Diskussion – gesellschaftlich wie evangelisch innerkirchlich. Dabei ist der bestehende symbolische Lebensschutz hier zentral, um den verfassungsrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nicht faktisch aufzugeben. Wäre der Embryonenschutz nicht mehr verfassungsrechtlich gesichert, hätte dies weitreichende weitere rechtliche Implikationen für die Embryonenforschung und die gesamte Fortpflanzungsmedizin.

Der Rat der EKD spricht sich hier eindeutig für die Beibehaltung der Pflichtberatung aus. Die hier genannten drei Argumente überzeugen: Die Entscheidung der Schwangeren betrifft irreversibel auch das ungeborenen Leben; das Bundesverfassungsgericht hat auch das ungeborene Leben in den Schutz der Grundrechte einbezogen; die Pflichtberatung schützt auch die Autonomie der betroffenen Frauen, die in dieser vulnerablen Situation durchaus in einem Spannungsfeld fremder Interessen stehen – schließlich betrifft die Geburt auch das soziale Umfeld bis hin zu Unterhaltsleistungen des Vaters.

Jedoch revidiert die Stellungnahme ihre eigene Position, wenn es unter den rechtlichen Konsequenzen in Punkt 11 heißt, dass es fragwürdig erscheint, dem Schutz des ungeborenen Lebens zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft mit den Mitteln des Strafrechts Geltung verschaffen zu wollen. Vielmehr sei „dem Recht des Ungeborenen auf Leben […] mit fortschreitender Schwangerschaft zunehmendes Gewicht einzuräumen“. Der Rat plädiert „für eine abgestufte Fristenkonzeption mit Unterscheidung verschiedener Schwangerschaftsstadien […], die im Detail – nicht nur innerevangelisch – noch näher diskutiert“ werden müsste.

Was bedeutet das angesichts der Tatsache, dass mit § 218 a StGB bereits ein zeitlich abgestufter Lebensschutz besteht? Bereits jetzt gilt ein zweistufiges Konzept, das für die ersten 12 Schwangerschaftswochen (post conceptionem) lediglich formale Anforderungen stellt und im Anschluss eine (mütterliche) Indikation verlangt. Gemeint sein kann nur, dass die ersten – wieviele? – Wochen nicht mehr unter den strafrechtlichen Schutz fallen, der momentan mit § 218 a Abs. 1 StGB der Schwangeren eben (nur) jene Pflichtberatung auferlegt. Wie soll nun – wenn auch dieser niedrigschwellige strafrechtliche Schutz fällt – ein Konzept einer Pflichtberatung, die ja über eine rein medizinische Aufklärung des Eingriffs hinausgeht, Geltung erlangen können? Hier bleibt die Stellungnahme in sich widersprüchlich, mindestens aber entscheidend unklar: Wo soll diese Pflichtberatung normativ niedergelegt sein und welche Konsequenzen hätte eine außerhalb des Strafrechts angelegte Pflichtberatung, wenn diese nicht in Anspruch genommen wird?

Pflichtberatung, aber wozu?

Unklar ist auch, ob sich der Charakter des Beratungsgegenstandes ändern soll, der bisher nach § 219 StGB darauf gerichtet ist, „dem Schutz des ungeborenen Lebens“ zu dienen und „sich von der Bemühung leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“ und auf dieser Basis „eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen“? Die in Punkt 8 der Stellungnahme niedergelegten Ziele der Beratung sprechen sich jedenfalls nicht mehr so eindeutig für den Schutz des ungeborenen Lebens aus, wie dieser von § 219 StGB gefordert wird. Explizit heißt es in § 219 Abs. 1 S. 2 StGB:

„Dabei muss der Frau bewusst sein, dass das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, dass sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt.“

Überdies stellt sich die Frage: Wie sollen sich die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen positiv zugunsten des ungeborenen Lebens ändern, wenn gerade die frühen – und statistisch häufigsten – Schwangerschaftsabbrüche alleinig in die Sphäre der Schwangeren gestellt werden? Ist nicht der moralische und rechtliche Druck auf den Staat zur Schaffung verbesserter Bedingungen für das Aufziehen von Kindern besonders dann hoch, wenn er die Frauen und Eltern darum ersucht, Kinder nicht abzutreiben?

Gerade ein „sozial-ökonomischer“ Lebensschutz, der viel kostet (und darum geht es letztlich), steht in Konkurrenz zu allen anderen zu finanzierenden gesellschaftlich relevanten Projekten. Wie soll sich ein solcher flankierender Lebensschutz durchsetzen und finanziell gefördert werden, wenn die Entscheidung für oder gegen ein Kind vollkommen in die private Sphäre verlagert wird und damit letztlich die Schwangere selbst dafür verantwortlich ist, wenn sie sich für ein Kind entscheidet?

Wen soll das Recht schützen?

Die EKD-Stellungnahme anerkennt in Punkt 11 unter den „rechtlichen Konsequenzen“ ein „jedenfalls ethisch zu postulierende[s] – grundsätzliche[s] Recht auf Leben“ ab dem Zeitpunkt der Empfängnis. Allerdings bedeutet dies, in Zusammenschau mit dem in der Stellungnahme zuvor ausgeführten Absatz zum Grundrechtsschutz des Ungeborenen, der nach Auffassung der Stellungnahme wohl in Abkehr von der alten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu justieren ist, eher einen „nur noch“ ethisch klar zu postulierenden Schutz. Seit wann aber kann man sich in unserer Rechtsordnung auf ein ethisch postuliertes Recht vor Gericht berufen? Jedenfalls bleibt die Stellungnahme hier an einer überragend wichtigen Stelle diffus. Eine klare Positionierung der EKD wäre indes zentral und das Fehlen eines eindeutigen Statements zur selbst aufgeworfenen Frage des Grundrechtschutzes überrascht.

Die Stellungnahme skizziert in Punkt 12 einen mindestens zu garantierenden strafrechtlichen Schutz: Dieser müsse gelten, wenn der Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Frau oder unter Nötigung vorgenommen wurde. Insofern ist aber das Schutzgut nicht mehr das ungeborene Leben, sondern in der Logik dieser hierauf begrenzten Regelung ausschließlich das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit der Frau – beides selbstverständlich wichtige Schutzgüter! In der Bundestatistik werden diese – wohl seltenen – Fälle nicht eigens ausgewiesen. Überdies kann die Schwangere durch eine solche Regelung nicht vor dem weitaus relevanteren sozial-familiären Druck geschützt werden.

Allein beim – schwer genau zu bestimmenden – extrauterin lebensfähigen Ungeborenen fordert die Stellungnahme eindeutig einen strafrechtlichen Schutz um des ungeborenen Lebens selbst willen. Dies betrifft 0,7 Prozent aller Schwangerschaftsabbrüche (Zahl berechnet für das Jahr 2022 für Ungeborene ab vollendeter 22. Woche, wobei die Überlebensfähigkeit eher noch später anzusetzen ist). Wie ist das vereinbar mit dem eingangs gesetzten Anspruch: „Dem Rat der EKD geht es um einen größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens“? Sicherlich nur, wenn man das „ungeboren“ vor „Leben“ fortlässt. Denn zur Maßgabe wird dann, ob das Leben als „geborenes“ potentiell überleben könnte oder nicht.

Ganz grundsätzlich drängt sich hier die Frage auf, wie die EKD sich selbst als Diskursteilnehmerin versteht. Als Kirche – allerdings ohne ihre theologischen und ethischen Argumente im Text explizit zu machen – oder als eine Gruppierung unter vielen, die einen Vorschlag für eine neue gesetzliche Regelung macht?


Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat in der vergangenen Woche eine ausführliche Stellungnahme zur Abtreibungsgesetzgebung veröffentlicht (vollständiger Text als PDF). In einer Reihe von Beiträgen diskutieren verschiedene Autor:innen Aspekte der EKD-Stellungnahme in den kommenden Tagen in der Eule. Hier in der Eule fragt Carlotta Israel, ob die EKD-Stellungnahme ein Schritt zu mehr reproduktiver Gerechtigkeit ist.

Alle Eule-Artikel zum Thema Schwangerschaftsabbruch.


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