Friedensethik: Wo stehen wir? Und was wurde versäumt?

Angesichts der Eskalation des Ukraine-Krieges wird gefordert, die evangelische Friedensethik zu aktualisieren. Doch über welche Inhalte wird hier eigentlich geredet? Eine friedensethische Orientierung:

Die erste Aufgabe einer friedensethischen Analyse ist zu fragen, was der Fall ist: Streitkräfte der Russischen Föderation (im Folgenden: Russland) haben die Ukraine angegriffen. Für diesen Angriff gibt es keine relevanten Gründe. Weder ging von der Ukraine eine unmittelbare Bedrohung für Russland aus, nicht einmal für die besetzten und inzwischen annektierten Gebiete, noch gab es andere rechtlich oder ethisch relevante Begründungen. Wenn ich richtig sehe, hat Russland auch keine entsprechende Erklärung – wie sonst üblich – bei den Vereinten Nationen hinterlegt.

Aus den Äußerungen des russischen Präsidenten ist zu entnehmen, dass es um die Zerstörung der Ukraine als eigenständigem und unabhängigem Staat mit imperialer Absicht geht. Für die angegebene Begründung, dass ein Völkermord an der russischsprachigen Bevölkerung verhindert werden soll, fehlt jede Evidenz. Es ist offensichtlich, dass Präsident Putin hier zynisch auf den Kosovo-Krieg anspielt (siehe dazu ausführlich: Michael Haspel: Friedensethik und Humanitäre Intervention. Der Kosovo-Krieg als Herausforderung evangelischer Friedensethik, 2002).

Auch immer wieder angeführte vermeintliche Sicherheitsinteressen Russlands – dazu später mehr – können, wenn es sich nicht um eine konkrete Bedrohung handelt, einen Angriffskrieg nicht rechtfertigen. Rechtlich gesehen handelt es sich damit nicht nur um irgendeine Verletzung des Völkerrechts, sondern offensichtlich um ein Verbrechen der Aggression gemäß Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts.

Recht gegen das „Recht des Stärkeren“

Wenn man die Perspektive der friedensethischen Denkschrift der EKD (Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen, 2007) einnimmt, scheint die Bewertung auch klar zu sein:

„Bei schwersten, menschliches Leben und gemeinsam anerkanntes Recht bedrohenden Übergriffen eines Gewalttäters kann die Anwendung von Gegengewalt erlaubt sein, denn der Schutz des Lebens und die Stärke des gemeinsamen Rechts darf gegenüber dem ‚Recht des Stärkeren‘ nicht wehrlos bleiben“ (Ziff. 102)

Dass es sich hier nicht um „vom Westen“ oktroyiertes Recht handelt, wird durch das Budapester Memorandum deutlich, in dem Russland der Ukraine im Zuge deren nuklearer Abrüstung, explizit territoriale Integrität als unabhängiger Staat garantiert hat. Da weder die Vereinten Nationen noch eine Regionalorganisation wie die EU bzw. OSZE weder willens noch in der Lage sind, die Ukraine zu beschützen, ist es das legitime Recht der Ukraine, sich selbst zu verteidigen. Nach der Logik der Denkschrift verteidigt sie damit nicht nur ihren eigenen Staat, sondern zugleich das hohe Gut „des gemeinsam anerkannten Rechts“.

Da nach derzeitigem Erkenntnisstand von der Ukraine auch die anderen in der Denkschrift genannten Kriterien erfüllt werden, handelt es sich um ein Beispiel der „Rechtserhaltenden Gewalt“ par excellence. Wenn die evangelische Friedensethik nach eigenem Anspruch „Frieden durch Recht“ erreichen will, muss die Verteidigung des Rechts allerhöchste Priorität haben. So formuliert es auch die Denkschrift selbst:

„So wie das Leitbild des gerechten Friedens zu seiner Verwirklichung des Rechts bedarf, so bedarf das Recht in bestimmten, klar eingrenzbaren Kontexten der Instrumente der rechtserhaltenden Gewalt“ (Ziff. 116)

Diese Klarheit hätte man sich bei einigen der kirchenleitenden Statements der letzten Tage gerne gewünscht. Auch eine klarere Unterscheidung von friedensethischem Urteil, wofür die Denkschrift eine solide Basis bietet, und allgemeinen politischen Einschätzungen, bei denen nicht immer klar ist, auf welcher sicherheitspolitischen Expertise diese beruhen.

Roger Mielke hat in einem Beitrag bei zeitzeichen darauf hingewiesen, dass es seit einiger Zeit die Bemühungen gibt, die Denkschrift pazifistisch umzudeuten bzw. die Friedensethik der EKD zu radikalpazifistisch zu revidieren. Es ist zu bezweifeln, dass es dafür in der EKD eine Mehrheit gibt, auf der Friedenssynode in Dresden 2019 (die Eule berichtete) war eine solche jedenfalls nicht zu erkennen. Deshalb sollte die als Konsens errungene friedensethische Basis ernst genommen und zur Geltung gebracht werden.

Russland ist nicht unser Feind, aber ein Gegner

Wenn darüber hinaus in den Stellungnahmen aus der EKD behauptet wird, dass Russland „nicht unser Feind“ sei, dann mag man zustimmen, dass die Vokabel Feind nicht verwendet werden sollte. Aber Russland ist ein Gegner jeglicher menschenrechtsbasierten, freiheitlichen, demokratischen Ordnung: In Russland, in Weißrussland, in Südossetien und eben auch in der Ukraine.

Wenn nun also die Ukraine militärische Gewalt zur Selbstverteidigung und zur Abwehr eines eklatanten Rechtsbruchs einsetzt, ist dies legal und legitim. Es stünde der Ukraine frei, sich angesichts der russischen Übermacht zu ergeben. Aber wenn die ukrainische Gesellschaft sich offensichtlich entscheidet, für ihre Freiheit zu kämpfen, ist dies nicht nur ihr Recht, sondern auch ein respektforderndes Verhalten. Michael Walzer weist am Beispiel Polens nach dem deutschen Überfall 1939 darauf hin, wie wichtig es sein kann, sich zu verteidigen, auch wenn der Kampf aussichtslos erscheinen mag.

Sobald sich aber die Ukraine entscheidet, sich militärisch zu verteidigen, ist es verbündeten und befreundeten Staaten rechtlich und ethisch erlaubt, manche würden sogar sagen geboten, Nothilfe zu leisten, wenn die Ukraine dazu einlädt. Dies kann man in unterschiedlichen Formen geschehen, im äußersten Fall durch die Teilnahme an den Kampfhandlungen, oder eben durch Waffenlieferungen.

Ethisch betrachtet ist es also nicht begündungspflichtig, Nothilfe zu leisten, sondern umgekehrt, es müsste begründet werden, wenn keine Unterstützung eines rechtswidrig angegriffenen Staates erfolgte. Dies hat wieder eine doppelte Dimension: Zum einen muss den Opfern der Gewalt geholfen, zum anderen muss der Rechtsbruch sanktioniert werden. Auch diese Unterstützung unterliegt den Kriterien der rechtserhaltenden Gewalt bzw. den aus der Tradition des bellum iustum inzwischen auch in Dokumenten der Vereinten Nationen rezipierten Kriterien wie Verhältnismäßigkeit der Mittel und der Güter.

Es scheint offensichtlich zu sein, dass die Unterstützung mit Truppen der NATO ein solches Eskalationspotential darstellte, dass dies nicht verhältnismäßig wäre. Bei der Durchsetzung einer Flugverbotszone scheint dies ähnlich zu sein. Es ist also eine empirische und keine normative Frage, ob die Lieferung von geeigneten Waffen, dazu beiträgt, die Ukraine in ihrem Selbstverteidigungskampf zu unterstützten.

Da seit dem Beginn der Invasion die Unterlegenheit der ukrainischen Streitkräfte deutlich wurde, ist endgültig klargestellt, dass von ihnen keinerlei offensive Bedrohung ausgeht. Daher wäre die Lieferung jeglicher Art von Gefechtsfeld- und Luftabwehrwaffen gerechtfertigt. Aus pragmatischen Gründen wird sich dies auf kleinere und weniger komplexe Waffensysteme beschränken, weil nur diese – wenn überhaupt – rechtzeitig in die Ukraine transportiert und von dortigen Kämpfenden bedient werden können. Besonders hilfreich wären bewaffnete Drohnen – wenn Deutschland denn welche hätte …

Die „sicherheitspolitischen Interessen“ Russlands

Es ist notwendig, auf die ominösen „sicherheitspolitischen Interessen“ Russlands zurückkommen. Die Argumentation mit diesem Begriff birgt zumindest zwei Probleme:

Zum einen, in ethischer Hinsicht, scheint den russischen sicherheitspolitischen Interessen ein besonderer normativer Status zugeschrieben zu werden. Doch was ist mit den sicherheitspolitischen Interessen der baltischen Staaten, der Ukraine, Moldaus, Georgiens, Polens, Finnlands? Sicherheitspolitische Interessen an sich besagen ja noch nicht, dass sie gerechtfertigt sind und es besteht die Gefahr, über die Köpfe der (mittel-)osteuropäischen Staaten hinweg Russland besondere Rechte zuzugestehen.

In politisch-empirischer Perspektive ist die Frage: Was soll das sein? Die politische Klasse in Russland weiß genau so gut wie die NATO, dass die NATO militärisch überhaupt nicht in der Lage wäre, Russland ernsthaft anzugreifen. Und welches Interesse sollte denn irgendein Mitglied der EU oder NATO haben, Russland militärisch anzugreifen?

Russlands Wirtschaftsleistung ist geringer als die von Texas und die einzigen weltmarktfähigen Produkte sind Rohstoffe und Waffen. Russland ist tatsächlich nur eine Regionalmacht, allerdings eine mit auf Kosten des Volkes finanzierten überproportionalen Streitkräften. Der Schmerz über den Verlust des Weltmachtstatus kann nicht an den Nachbarstaaten ausgelassen werden. Die Rohstoffe, über die Russland verfügt und die theoretisch interessant sein könnten, befinden sich ganz überwiegend im asiatischen Teil der Russischen Föderation und die fossilen Energieträger werden perspektivisch immer weniger attraktiv

Und das verweist auf die einzige wirkliche externe sicherheitspolitische Bedrohung, der sich Russland gegenübersieht: China. Das Zarenreich hat sich im 19. Jahrhundert in einer Phase der Schwäche des Chinesischen Kaiserreichs große, rohstoffreiche Gebiete einverleibt. Die chinesische Volksarmee ist den russischen Streitkräften konventionell zumindest ebenbürtig. Das könnte für Russland in der Tat eine Bedrohung werden.

Es steht außer Zweifel, dass die Wahrnehmung in der russischen sicherheitspolitischen Elite eine andere ist. Diese ist geprägt von den geostrategischen, imperialen Vorstellungen des 19. Jahrhunderts und der Systemkonfrontation des Kalten Krieges. Für sie sind die eigenständigen Staaten, die aus der Sowjetunion hervorgegangen sind, irrelevant. Sie nehmen nur eine geostrategische Konkurrenz wahr. Diese Interpretation der Wirklichkeit sollte man wahr- und ernst- aber auf keinen Fall übernehmen. Das Geraune von den sicherheitspolitischen Interessen Russlands steht in der Gefahr, das Selbstbestimmungsrecht der Völker des Baltikums, Georgiens, Weißrusslands und eben der Ukraine sowie der Länder Zentralasiens nicht ernst zu nehmen. Aber dann hätte man schon die imperiale Perspektive Russlands übernommen.

Das stellt nicht in Abrede, dass auch die USA und NATO sich seit dem Kosovo-Krieg immer wieder unklug verhalten haben, was zu einer Verstärkung der Wahrnehmung der russischen Sicherheitseliten führen konnte, bedrängt zu sein. Es ist ja auch kein Zufall, dass Putin nach dem Kosovo-Krieg als Mann des Sicherheitsapparats zunächst Ministerpräsident und dann Präsident wurde (vgl. dazu ausführlich meinen Beitrag im Friedensethischen Lesebuch der EKD, S. 53-66).

Versäumnisse der evangelischen Friedensethik?

Zum Schluss möchte ich noch zwei Fragen erörtern: Was bedeutet das für die Weiterentwicklung der evangelischen Friedensethik? Und welche friedenspolitischen Impulse könnte die evangelische Kirche geben?

Aus meiner Sicht bedarf es keiner völligen Neufassung der Friedensethik. Aber die Frage der Rechtsdurchsetzung muss weiterentwickelt werden. Nicht erst seit der Denkschrift von 2007 ist der friedensethische Diskurs in der EKD von einer Überschätzung der Leistungsfähigkeit des internationalen Rechts und der internationalen Organisationen, wie etwa der Vereinten Nationen, geprägt. Hier müsste realistisch akzeptiert werden, dass for the time being die Vereinten Nationen weder ein Gewaltmonopol haben, das auch gar nicht vorgesehen ist, noch ein Gewaltermächtigungsmonopol. Letzteres ist nach der Charta der Vereinten Nationen kontrafaktisch vorgesehen.

Das zentrale Element der Friedensdenkschrift, nämlich die Frage der Rechtsdurchsetzung mit einer Konzeption einer Ethik der rechtserhaltenden Gewalt müsste unter den Bedingungen der weitgehenden Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrates und der zunehmenden Ignorierung internationalen Rechts durch bestimmte Akteure neu überdacht werden. D.h. es müssten auch die Rolle der Nationalstaaten, der EU und anderer Staatenbündnisse und der NATO als Akteurinnen rechtserhaltender Gewalt reflektiert werden.

Mit anderen Worten: Friedenslogik und Sicherheitslogik müssten zusammengedacht werden. Der Ansatz der Friedensbewegung und Teile der Friedens- und Konfliktforschung, die Sicherheitslogik durch eine Friedenslogik zu ersetzen, kann als gescheitert angesehen werden. Aber die Friedenslogik muss in einer Einbeziehung der Sicherheitslogik zur Geltung gebracht werden.

Friedenspolitisch sollte die evangelische Kirche sich auf friedensethisch fundierte Stellungnahmen konzentrieren. Dabei könnte eine wichtige gesellschaftliche Rolle sein, im gegenwärtigen Diskurs daran zu erinnern, dass zu einer Verbesserung der Sicherheitspolitik auch die Stärkung der zivilen Konfliktbearbeitung und die Stärkung des internationalen Rechts und der internationalen Organisationen gehört, wo dies möglich ist. Das ist aber kein alternativer Weg zur Verbesserung der militärischen Komponenten der rechtserhaltenden Gewalt, auch nicht einfach ein Add on; vielmehr sollten wir sinnvoller Weise von zwei Seiten einer Medaille sprechen.

Gerade die Kirchen könnten hier eine international-ökumenische Perspektive einbringen. Sowohl in Europa, etwa im Dialog mit den osteuropäischen Kirchen, als auch unter Einbeziehung der Kirchen des globalen Südens, wodurch Fragen der Migration, internationalen Gerechtigkeit und Klimagerechtigkeit als Herausforderungen einer normativen Theorie der internationalen Beziehung mit in den Blick kämen.