Analyse Missbrauch evangelisch

Neue Anerkennungsleistungen: Fehlstart mit Ansage

Evangelische Kirche und Diakonie verkünden den Start der neuen Verfahren für Anerkennungsleistungen. Nicht nur im Osten gibt es jedoch noch ungelöste Probleme. Eine Analyse.

Am Montagnachmittag haben die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und Diakonie Deutschland den Start der neuen Verfahren für Anerkennungsleistungen verkündet. Zum 1. Januar 2026 sollten diese Verfahren überall in Deutschland Betroffenen von sexualisierter Gewalt in den evangelischen Kirchen und der Diakonie zugänglich gemacht werden (wir berichteten).

Wie sich bereits ab Sommer 2025 andeutete, gibt es jedoch in einigen der insgesamt zehn regionalen Verbünde aus Kirchen und Landesverbänden der Diakonie Verzögerungen. Heute bestätigten EKD/Diakonie, dass in den Landeskirchen in Ostdeutschland – Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO), Anhalt/Mitteldeutschland (EKM) und Sachsen – die neuen Unabhängigen Kommissionen erst im Laufe des ersten Halbjahres 2026 ihre Arbeit aufnehmen werden.

Doch auch anderswo gibt es nach wie ungelöste Probleme und unbewältigte Hürden, vor allem im Bezug auf die Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit sowie die Betroffenensensibilität der neuen Verfahren. Scheitern Diakonie und evangelische Kirche an der Einführung der von ihnen versprochenen Reform der Anerkennungsleistungen?

Jetzt doch Flickenteppich

Nachdem im Januar 2024 die „ForuM-Studie“ systematisch die Versäumnisse von evangelischer Kirche und Diakonie bei Prävention, Aufdeckung und Aufklärung sexualisierter Gewalt und insbesondere im Umgang mit betroffenen Personen dargestellt hatte (wir berichteten), verpflichteten sich alle evangelischen Landeskirchen (die 20 EKD-Gliedkirchen) und alle Landesverbände der Diakonie „zu einheitlichen Standards der Prävention und Transparenz, einheitlichen Anerkennungsverfahren und einem einheitlichen Prozess der weiteren Aufarbeitung sexualisierter Gewalt“ (wir berichteten). Man stehe ebenso zum „Grundsatz der direkten Mitentscheidung von Betroffenenvertreter*innen im Beteiligungsforum“.

Zentraler Bestandteil der Aufarbeitungsbemühungen von Kirche und Diakonie sind die Anerkennungsleistungen, mit denen in beiden großen Kirchen anstelle von Entschädigungen das Leid von Betroffenen von sexualisierter Gewalt und Missbrauch finanziell anerkannt wird. Seit Gründung des Beteiligungsforums in der EKD (BeFo) im Sommer 2022 wird an dieser Reform unter Mitarbeit von Betroffenen gearbeitet. Ergebnis der Bemühungen war im März 2025 die neue Anerkennungsrichtlinie der EKD (wir berichteten).

Anders als in der katholischen Kirche, wo eine einzige Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) seit Januar 2021 Anerkennungsleistungen zuspricht, trotzdem Betroffenenvertreter:innen die Verfahren als intransparent und unzulänglich kritisieren, soll es in der evangelischen Kirche und Diakonie insgesamt 10 Kommissionen in den Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden geben. Bereits bestehende (Unabhängige) Kommissionen sollten dafür abgewickelt werden, weil die Zusammensetzung der Kommissionen ebenfalls durch die EKD-Richtlinie neu geregelt wurde.

Betroffene sollen der EKD-Richtlinie zufolge ein Recht auf ein Gespräch vor der Kommission haben. Das ist bei der katholischen UKA nicht möglich. Die Anerkennungsrichtlinie sieht die Betroffenen mit ihren Bedürfnissen und Geschichten im Zentrum. Die neuen Anerkennungsleistungen bestehen aus zwei Leistungssäulen: Eine individuelle Leistung soll von den Kommissionen in Anerkennung der Tatumstände und der Spätfolgen des Missbrauchs zugesprochen werden. Für die indivuelle Leistung sieht die EKD-Anerkennungsrichtlinie keine Obergrenze vor. Eine Pauschalleistung von 15.000 Euro sollen die Kommissionen zudem zusprechen, wenn die Missbrauchstat auch vor dem staatlichen Recht strafbar ist.

Nachdem die Anerkennungsrichtlinie nach einem aufwendigen Beratungs- und Entscheidungsprozess im BeFo und in den EKD-Gremien sowie einem Stellungnahmeverfahren mit den Leitungen der 20 EKD-Gliedkirchen schließlich im Frühjahr 2025 in Rat und Kirchenkonferenz der EKD beschlossen wurde, waren die Landeskirchen und diakonischen Landesverbände gefordert, die neue Richtlinie bis zum Stichtag 1. Januar 2026 umzusetzen, d.h. nicht nur auf dem Weg der innerkirchlichen und -diakonischen Entscheidungswege Rechtsverbindlichkeit herzustellen, sondern oftmals parallel neue Strukturen zu schaffen.

An diesem ehrgeizigen Ziel sind, nun nach Informationsstand der Eule, mindestens 5 Verbünde von Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden vorerst gescheitert.

„Tritt in Kraft“ – really?

In ihrer gemeinsamen Pressemitteilung behaupten Diakonie und EKD, die neuen Anerkennungsverfahren träten nun „in Kraft“. Dieser frohen Botschaft muss man mit Skepsis begegnen. Die Pressemitteilung verkürzt zudem entscheidende Inhalte der EKD-Anerkennungsrichtlinie zur Unkenntlichkeit und könnte so zu einer erneuten Verwirrung von Betroffenen und Öffentlichkeit beitragen.

EKD/Diakonie geben bekannt, dass in den drei „östlichen Verbünden, die den Bereich der neuen Bundesländer abdecken“, wegen noch ausstehender „Planungs- und Umsetzungsschritte“ eine Verzögerung des Starts unausweichlich ist. Eine solche Verzögerung hatte sich bereits im Sommer 2025 angedeutet und war im Herbst 2025 zur EKD-Synodentagung in Dresden bereits wahrscheinlich geworden. Trotzdem wollte Kirchenpräsidentin Dorothee Wüst (Ev. Kirche der Pfalz), die Sprecherin der kirchlichen Beauftragten im BeFo, bei beiden Gelegenheiten am ursprünglichen Zeitplan festhalten (s. hier & hier in der Eule).  „Wir wussten, dass wir uns viel vorgenommen haben“, erklärt Wüst nun im Januar 2026. Die „ehrgeizigen Ziele“ hätten jedoch dabei „geholfen, dass ab Januar in den meisten Landeskirchen und Landesverbänden der Diakonie die neuen Standards gelten“.

Die drei Verbünde Sachsen, Anhalt/Mitteldeutschland und EKBO sollen, so EKD/Diakonie, noch im ersten Halbjahr 2026 mit den neuen Verfahren starten. Nach Informationen der Eule will jedoch mindestens die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (EVLKS) die Regelungen der Anerkennungsrichtlinie noch einmal verändern. Zudem gibt es auch im Verbund Hessen (EKKW und EKHN + Diakonie Hessen) Verzögerungen: Ein Beitritt des Diakonie-Landesverbandes zum neuen Verfahren steht dort noch aus.

Im Verbund Bayern schließlich, der aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) und der Diakonie Bayern besteht, will man weiter an der bereits bestehenden Anerkennungsleistungskommission festhalten und keine neue Kommission aufsetzen. An der bayerischen Kommission hatte es wegen der Kirchenverbundenheit ihrer Mitglieder immer wieder Kritik gegeben (wir berichteten). Diesen Verstoß gegen die neue EKD-Richtlinie macht die EKD auf ihrer Website als „Unterschied“ kenntlich, in der Pressemitteilung ist lapidar davon die Rede, die bayerische Kommission sei „für einen Übergangszeitraum von drei Jahren um eine Person erweitert“.

Auch im Verbund der EKD-Gliedkirchen auf dem Gebiet Niedersachsens und Bremen wird die Anerkennungsrichtlinie der EKD modifiziert. Dort werde „ergänzend geprüft“, teilen EKD/Diakonie mit, „ob der betroffenen Person eine Anrufung staatlicher Gerichte unmöglich oder unzumutbar ist und wann die besondere Verantwortung der kirchlichen Institutionen für eine plausibel vorgetragene Tat vermutet wird“. Wie sich diese zusätzliche „Prüfung“ damit verträgt, dass die Anerkennungsleistungen in der evangelischen Kirche und Diakonie ausdrücklich auch solche Missbrauchstaten „anerkennen“, die nicht strafrechtlich relevant sind, aber von der EKD-Gewaltschutzrichtlinie umfasst sind, bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt offen.

Einheitlichkeit der Verfahren steht in Frage

Die Verzögerungen bei der Einführung des neuen Verfahrens ergeben sich also nicht allein aus der großen Herausforderung, in wenigen Monaten neue Strukturen zu etablieren und kirchenrechtliche Regelungen zu verabschieden, sondern auch aus einem erneuten Interesse einiger Kirchen, die mit Betroffenenbeteiligung in einem aufwendigen Abstimmungsverfahren erzielte EKD-Richtlinie doch noch aufzubohren.

Schwerwiegender noch als zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung, z.B. bei der Besetzung der neuen Kommissionen mit ehrenamtlichen Expert:innen, ist jedoch, dass für die Praxis der Zusprechung der Leistungen noch keine einheitlichen Standards verabredet wurden. EKD/Diakonie versprechen in ihrer gemeinsamen Mitteilung erneut einen „erstmals gemeinsame[n] Standard bei evangelischer Kirche und Diakonie“, Ziel sei es, die Verfahren „weiter zu vereinheitlichen“.

Erreicht werden soll dies durch einen sog. Anhaltskatalog von hypothetischen Fallkonstellationen, der den Mitgliedern der Kommissionen Beispiele für angemessene Anerkennungsleistungen geben soll (wir berichteten). Betroffenenvertreter:innen befürchten, mit dem Anhaltskatalog werde doch eine Obergrenze für die eigentlich doch individuell zugemessenen Leistungen eingezogen. Die Beratung des Anhaltskatalogs im BeFo ist zudem noch nicht abgeschlossen: Erst Mitte Januar soll weiter beraten werden. Mit einem Beschluss von Rat und Kirchenkonferenz der EKD ist erst im Mai 2026 zu rechnen.

Auch an einem einheitlichen Formular, das Betroffene in allen Verbünden für die Beantragung der Leistungen nutzen können, mangelt es bisher. Stand heute (5.1.2026) steht es nicht zum Download bei den Anerkennungsleistungskommissionen zur Verfügung. Auch über die Gestaltung dieses Formulars wird im BeFo weiterhin kontrovers beraten. Im Fokus stehen dabei sowohl die betroffenensensible Gestaltung sowie die Würdigung von Spätfolgen.

Stand heute gibt es also keine vereinheitlichten Verfahren. Höchstens in der Hälfte der Verbünde wird noch im Januar 2026 das neue Verfahren unter diesen schwierigen Bedingungen gestartet. Dazu wollen die evangelischen Kirchen und diakonischen Landesverbände auch ihnen bereits bekannte Betroffene per Brief informieren.

Hoffentlich enthalten diese Schreiben dann anders als die Pressemitteilung von heute keine irreführenden Informationen. EKD/Diakonie teilten heute mit, betroffene Personen, „die bereits Anerkennungsleistungen erhalten haben, können auch ohne erneute individuelle Prüfung des Falles eine schnelle Aufstockung ihrer Leistung auf die Höhe des Pauschalbetrags, also 15.000 Euro“, erhalten. Dies gilt gleichwohl nur in solchen Fällen, in denen eine Strafbarkeit der Tat vorliegt.


Alle Eule-Beiträge zum Themenschwerpunkt „Missbrauch evangelisch“.


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