Kirche

Sterbehilfe: Neue Ideen gesucht

In Kirche und Diakonie wird über den assistierten Suizid gestritten. Der Bundestag will noch in dieser Legislatur ein neues Gesetz beraten. Wie könnte ein zukünftiger Umgang mit der Suizidbeihilfe ausschauen?

Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass Patient:innen der Zugang zu einer Hilfe bei der Selbsttötung nicht verunmöglicht werden darf. Das heißt nicht, dass irgendwer dazu verpflichtet ist, diese Hilfe zu leisten. Aber das Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Hilfe zur Selbsttötung organisiert werden darf und das Gesetz von 2015 für nichtig erklärt, das ein Verbot des „geschäftsmäßigen“ assistierten Suizids vorschrieb. Denn anders als geschäftsmäßig im Sinne von ordentlich organisiert könne der Zugang zur Suizidbeihilfe nicht gewährleistet werden.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht müssen nun die Ärzteschaft, Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie und der Gesetzgeber ihre Schlüsse ziehen. Überall steht man bei der Meinungsbildung nahezu am Anfang. In der Evangelischen Kirche und Diakonie wird seit dem Debattenauftakt von Isolde Karle, Reiner Anselm und Ulrich Lilie in der FAZ (wir berichteten) kontrovers diskutiert.

Gegenüber ihren Kritiker:innen, die ihnen den Wunsch nach einer weitgehenden Liberalisierung vorwerfen, beharren Lilie (im Gespräch mit der Süddeutschen Zeitung) und Karle (im Interview mit der Eule) darauf, dass sie den assistierten Suizid keinesfalls als „Normalfall“ etablieren wollen. Demgegenüber argumentiert Hermann Diebel-Fischer (ebenfalls in der Eule), dass Betroffenen nur dann „wirklich geholfen“ wäre, denn nur dann könne es auch „Qualitätsstandards [geben], zu denen auch die Prüfung der Selbstbestimmtheit des Wunsches gehört“.

Entscheidungsfindung der Politik

Wie soll und kann eine gesetzliche Regelung ausschauen? Darüber will der Deutsche Bundestag offenbar noch in dieser Legislatur beraten. Über solche schweren Fragen der ethischen Lebensgestaltung wird nach guter Tradition nicht entlang von Fraktionsgrenzen beraten und entschieden. Der Bundestag berät auch nicht im luftleeren Raum:

Expert:innen aus unterschiedlichen Wissenschaften und von gesellschaftlichen Organisationen werden gehört. Dazu gehören auch die Kirchen und die christlichen Wohlfahrtsverbände. Das Bundesgesundheitsministerium will selbst zwar keinen Gesetzesvorschlag unterbreiten, hat aber bereits über 50 solcher Stellungnahmen gesammelt. Hier stellt sich für die Kirchen eine wichtige ökumenische Frage: Wie bedeutsam ist es in einer zunehmend nicht-religiösen Gesellschaft, dass die beiden großen christlichen Kirchen mit einer Stimme sprechen?

Wie ein neues Gesetz zum assistierten Suizid ausschauen könnte, wissen viele Bundestagsabgeordnete selbst noch nicht. 2015 wurden mehrere Vorschläge von Parlamentarier:innen-Gruppen gemacht. Am heutigen Freitag soll ein erster Vorschlag von Abgeordneten um Petra Sitte (DIE LINKE) und Karl Lauterbach (SPD) vorgestellt werden. Beide hatten sich bereits bei der letzten Gesetzgebungsrunde für eine sehr liberale Regelung eingesetzt, die schlussendlich kein Gesetz wurde.

Stattdessen setzte sich damals der Vorschlag von Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD, zugleich Mitglied im Rat der EKD) und weiterer Abgeordneten mit einer Mehrheit von 360 von 602 Stimmen durch, der im Februar 2020 nach jahrelangen Klagen vom Bundesverfassungsgericht kassiert wurde. Die Zusammensetzung des Bundestages macht es auch jetzt sehr unwahrscheinlich, dass der assistierte Suizid einfach „freigegeben“ wird. Irgendwelche gesetzlichen Rahmensetzungen wird es ganz sicher geben, die sicherstellen (wollen), dass der assistierte Suizid nicht zu einer “normalen” Behandlungsmöglichkeit neben anderen wird.

Neue Ideen gesucht

Vorstellbar wäre zum Beispiel eine Beratungspflicht und eine Frist zwischen Beratung und Durchführung wie beim Schwangerschaftsabbruch. Der wird nach gegenwärtigem Gesetzesstand straffrei gestellt, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Da die Selbsttötung allerdings keinen Straftatbestand darstellt, ist es unsicher, ob Bedingungen wie eine Beratungspflicht oder Fristensetzung rechtlich Bestand haben können. Eine Fristenlösung birgt neben der Möglichkeit, dass Betroffene sich in der Wartezeit noch einmal umentscheiden, auch die Gefahr, dass als unzumutbar wahrgenommenes Leiden verlängert wird. Hat der Gesetzgeber dazu das Recht?

Eine ähnliche Frage stellt sich bei der Frage, ob ein „Werbeverbot“ wie beim Schwangerschaftsabbruch denkbar wäre. Ein solches Verbot würde der gesellschaftlichen Normalisierung sicher zum Teil vorbeugen, aber – wie man an den Debatten um den Schwangerschaftsabbruch beobachten kann – auch der Stigmatisierung von Betroffenen Vorschub leisten.

Möglich wäre auch, dass der Gesetzgeber die Durchführung der Suizidassistenz, insofern sie „geschäftsmäßig“, also professionell erfolgt, nur speziell aus- oder weitergebildeten Ärzt:innen zuweist. In diesem Falle könnte man dann standesrechtlich, d.h. als Teil der Selbstverwaltung des Berufsstandes der Ärzt:innen, eine Beratungspflicht regeln. Mit dem Bundestagsbeschluss 2015 aber wurde wenigstens erreicht, dass über die Frage des assistierten Suizids eben nicht mehr innerhalb der Ärzteschaft, sondern von demokratisch gewählten Abgeordneten entschieden wird. Will man dahinter wieder zurück?

Oder sollte man die Durchführung des assistierten Suizids nur Trägern erlauben, die auch andere Behandlungen am Lebensende wie die Palliativpflege anbieten oder in deren Einrichtungen ein vollständiges medizinisches Angebot gemacht wird? So könnte man zumindest verhindern, dass reine Sterbehilfeorganisationen aus dem assistierten Suizid ein Geschäft machen. In eine ähnliche Richtung würden Vorgaben für Sterbehilfeorganisationen weisen, die eine stationäre Aufnahme, eine bestimmte Bettenanzahl der Einrichtung oder Verweildauer der Patient:innen vorschrieben.

Unabhängig davon, dass eine Klage gegen solche Regelungen schlussendlich vor dem Bundesverfassungsgericht landen könnte, das bereits geurteilt hat, dass Patient:innen der Zugang zur professionellen Suizidbeihilfe nicht unnötig erschwert werden darf, ist wiederum zu fragen, ob solche Vorgaben nicht dazu beitragen könnten, das Leid der Betroffenen zu verlängern.

Wie handelt die Diakonie?

Für die Diakonie stellt sich spätestens nach der Verabschiedung eines neuen Gesetzes die Frage, wie sie mit einer Neuregelung des assistierten Suizids umgehen will. Da der Gesetzgeber einzelne freie Träger nicht zur Durchführung zwingen kann, erst recht nicht die von staatlichem Einfluss sowieso weitgehend geschützten kirchlichen, ergeben sich Gestaltungsspielräume.

Eine denkbare Variante ist es, assistierten Suizid in diakonischen Einrichtungen kategorisch auszuschließen. Patient:innen und Heimbewohner:innen müssten und könnten sich darauf einstellen, dass ein etwaiger Wunsch nach Hilfe beim Suizid in evangelischen Häusern nicht erfüllt wird. Für Bewohner:innen von Pflegeheimen gäbe es die Möglichkeit des Wechsels zu einem anderen Träger.

Für Patient:innen in Krankenhäusern stellt sich die Lage gleichwohl komplizierter dar. Die konfessionellen Krankenhäuser übernehmen gewichtige Teile der Gesundheitsversorgung in Deutschland, ob ein Wechsel in ein anderes Krankenhaus – allzumal bei gleichbleibender medizinischer Kompetenz und pflegerischer und seelsorglicher Qualität – möglich ist, ist von der Region abhängig. Wenn die einzige Palliativstation der Gegend in einem Diakonie-Krankenhaus betrieben wird, ergäben sich zweifelsohne Dilemmata.

Und die Diakonie hätte bei einem kategorischen „Nein“ mindestens zwei gesellschaftliche Konsequenzen zu tragen: Eine Einflussnahme auf die Qualitätsstandards der Beratung bei anderen Trägern, z.B. durch standesrechtliche Absprachen oder (gemeinsame) Ausbildung von Fachkräften, wäre wohl kaum durchzusetzen. Und sie liefe über die Jahre Gefahr, einen erheblichen Teil „ihrer“ Zielgruppe zu verlieren. Die evangelischen Christen stehen der Sterbehilfe nämlich mehrheitlich nicht so skeptisch gegenüber wie ihre Kirchenleitungen.

„Richtet nicht, so werdet ihr auch nicht gerichtet“

Wer viele Jahrzehnte Kirchensteuer zahlt, der tut das nicht selten in der Erwartung, im Alter in einer Einrichtung der Diakonie gut aufgehoben zu sein. Überhaupt ist das diakonische Engagement der Kirche ihr wichtigster Vertrauensbonus in der Gesellschaft. Peter Dabrock und Wolfgang Huber fragen in ihrem Debattenbeitrag, ob die Kirche überhaupt noch glaubwürdig vom Wert des Lebens sprechen kann, ließe sie den assistierten Suizid in den eigenen Häusern zu. Eine schwierige und wichtige Frage.

Aber stellt sich die Frage nicht auch, wenn die kirchliche Totalverweigerung Praxis bliebe, obwohl andere Träger sich der Suizidwilligen annehmen? Wollen Evangelische Kirche und Diakonie die eigenen Mitglieder vor die Wahl stellen zwischen der hervorragenden und seelsorglich erwünschten Pflege und/oder Behandlung in einem evangelischen Haus und einem – vermutlich nie benötigten – letzten Ausweg?

Über den Suizidwunsch und den Patientenwillen habe man nicht zu richten, ist seit der EKD-Orientierungshilfe zur Suizidbeihilfe von 2008 eigentlich der verabredete evangelische Standpunkt. Heißt Nicht-Richten, die Betroffenen vor die Tür zu weisen? Oder könnte Nicht-Richten auch bedeuten, trotz Vorbehalten und größter Mühen bei Beratung und Pflege, trotz des Angebots von Behandlungsalternativen auch diesen letzten Weg mit den Betroffenen zu gehen?

Nicht unerhört

Dafür sprechen sich äußerst vorsichtig und fragend Reiner Anselm, Isolde Karle und Ulrich Lilie, immerhin Präsident der Diakonie Deutschland, in ihrem FAZ-Beitrag aus. Eine ordentliche Regelung als gesellschaftlichen Normalfall fordert Hermann Diebel-Fischer in der Eule. Auch hier ist ein vergleichender Blick auf die Praxis des Schwangerschaftsabbruchs hilfreich, denn der assistierte Suizid wäre nicht der erste Balanceakt an den Grenzsituationen des Lebens:

Evangelische Beratungsstellen stellen nämlich die Beratungsscheine aus, die für einen straffreien Abbruch der Schwangerschaft in Deutschland notwendig sind. Dabei erfolgt die Beratung vom Gesetz her ergebnisoffen – nur so kann eine Beratung, jede Beratung überhaupt funktionieren -, aber eben nicht neutral, sondern wertegebunden. Dass im Beitrag von Anselm, Karle und Lilie von „neutraler“ Beratung“ die Rede ist, bedauert Lilie im Nachgang. Denn natürlich ist Wert darauf zu legen, dass die Kirchen ihre Begleitung beim assistierten Suizid eben nicht in einem weiteren Sinne „geschäftsmäßig“ betreiben.

Wer auf eine intensive, wertgebundene Beratung keinen Wert legt oder sie gar als Zumutung empfindet, der müsste sich dann eben bei einem anderen Träger umschauen. Gleichwohl, das zeigt wiederum das Beispiel der Schwangerschaftskonfliktberatung wie auch die Arbeit der Diakonie und kirchlichen Beratungsstellen in anderen Lebenskonflikten, genießt dieses Engagement der Kirchen hohes Vertrauen, bei den eigenen Mitgliedern und darüber hinaus. Wäre dieses Vertrauen tatsächlich gefährdet, wenn ein mögliches Ergebnis im Grenzfall die Begleitung des assistierten Suizids wäre?

Ein „dritter Weg“?

Und noch eine dritte Lösung wird in diesen Tagen vorgestellt, zum Beispiel von Michael Coors in einem Beitrag für das Magazin zeitzeichen. Die Diakonie und ihre Mitarbeiter:innen würden sich dabei nicht am assistierten Suizid beteiligen, aber Mitarbeiter:innen von Sterbehilfeorganisationen den Zugang zur Patient:in ermöglichen. Solange man die Patient:innen, die sich für eine Durchführung entscheiden, nicht vor die Tür setzte, könnte man so gleichzeitig am „Nein“ zum assistierten Suizid festhalten und barmherzig handeln.

Aber ist das „Nein“ noch ein „Nein“, wenn doch unter kirchlichen Dächern Beihilfe zum Suizid geleistet wird? Partnerkirchen aus der Ökumene würden diese sophistische Lösung sicher nicht als guten Kompromiss anerkennen. Und wäre ein solches Vorgehen überhaupt irgendjemanden, sowohl Gegnern als auch Befürwortern des assistierten Suizids, glaubwürdig darstellbar?

Vor allem stellt sich die Frage, ob die Evangelische Kirche auf diesem Weg nicht die Sterbehilfeorganisationen aufwerten und ins Recht setzen würde, die sie seit über einem Jahrzehnt hartnäckig verhindern will. Völlig unnötig sei ein solches Vorgehen, meinen wiederum andere, weil es auch in der Diakonie Ärzt:innen gäbe, die sich die Assistenz beim Suizid im Grenzfall vorstellen können.

Die Suche nach Einigkeit und Akzeptanz

Jede Lösung birgt eigene Gefahren und Chancen. Wie sich die Evangelische Kirche auch entscheidet, sie wird Menschen vor den Kopf stoßen. Wichtig erscheint trotzdem, dass man auf dem mühsamen Weg der Diskussion und des Nachdenkens zu einer möglichst einhelligen Überzeugung kommt. Wie kann vermieden werden, dass unterschiedliche Diakonische Werke und Krankenhäuser zu verschiedenen Lösungen kommen? Natürlich wird man ein wenig Spielraum bei der Umsetzung von Schutzkonzepten immer akzeptieren müssen, aber es wäre doch fatal, wenn in einem Diakonie-Krankenhaus in Bayern andere Regeln gelten würden als in einem Diakonie-Pflegeheim in Berlin.

Das Problem unterschiedlicher regionaler Lösungen dürfte auch die Bundestagsabgeordneten beschäftigten. Wie viel Spielraum will und kann man Ärzt:innenschaft und Wohlfahrtsverbänden einräumen? Es soll ja doch vermieden werden, dass auch das nächste Gesetz zum assistierten Suizid gleich wieder in Karlsruhe landet. Der Deutsche Ärztetag will im Mai über eine Empfehlung für die Ärzt:innenschaft diskutieren. Dort gelten schlussendlich die Beschlüsse der Landesärztekammern.

Es droht ein Rückschlag in die Verhältnisse vor 2015, in der das Standesrecht der Ärzt:innen darüber entschied, ob in einem Bundesland mit Hilfe bei der Selbsttötung gerechnet werden durfte – gleichwohl unter veränderten Vorzeichen: Denn hinter das Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommen auch die Ärzte nicht zurück. Es wird also genau zu beobachten sein, inwieweit gegenwärtig diskutierte standesrechtliche Regelungen, die den Zugang zur Suizidassistenz einschränken, überhaupt Bestand haben können.

Die Debatte über gute Lösungen und damit natürlich auch über die zugrunde liegenden theologischen und rechtlichen Fragen hat gerade erst (wieder) begonnen. Man darf sie nicht den Theologieprofessoren überlassen, das zeigen mahnende Beispiele von „Debattenbeiträgen“ aus den vergangenen Tagen. Alle Bürger:innen und Christen sind zur Meinungsbildung gerufen.

Sie bestimmen an der Wahlurne, durch Beeinflussung ihrer Bundestagsabgeordneten und in den Kirchenparlamenten mit. Und ganz am Ende entscheiden sie darüber, welche Entscheidungen von Gesetzgeber und Kirche tatsächlich Akzeptanz finden.