Warum in Kirchengesetzen von „Rasse“ und „Abstammung“ gesprochen wird

In Kirchengesetzen ist – wie im Grundgesetz – nach wie vor von „Rasse“, „Abstammung“ und „ethnische[r] Herkunft“ die Rede. Sollten die Kirchen vorangehen, und die Begriffe ersetzen?

Bis heute verwendet das Grundgesetz in Artikel 3 den Begriff der „Rasse“. Die Diskussion um die Entfernung des wissenschaftlich falschen Begriffs aus dem Grundgesetz ist alt. Obwohl sich eine Mehrheit der Abgeordneten für die Entferung aus dem 3. Artikel finden ließe, wurde in der vergangenen Legislaturperiode kein entsprechender Antrag eingereicht, über den die Parlamentarier:innen des Deutschen Bundestages hätten abstimmen können. Ob und wann sich der neu gewählte Bundestag mit der Frage befassen wird, steht noch nicht fest.

Trotzdem sich die Evolutionsforschung darin einig ist, dass es keine unterschiedlichen „Menschenrassen“ gibt, wird der Rassebegriff in vielen Kontexten weiterhin genutzt. Auch in kirchlichen Gesetzestexten ist von „Rasse“ und „Abstammung“ die Rede, zum Beispiel in Kirchengesetzen, deren Antidiskriminierungsparagraphen sich an die Formulierung in Artikel 3 Grundgesetz anlehnen, wie im EKD-Pfarrerdienstgesetz und -Kirchenbeamtengesetz (§ 47 PfDG bzw. § 34 KBG).

Wenn sich schon der Deutsche Bundestag mit einer Reform Zeit lässt, könnten dann nicht die Kirchen mit guten Beispiel voran gehen, und den Rassebegriff und seine verschwurbelten Geschwister wie „Abstammung“ und „Ethnie“ aus ihren Gesetzen entfernen?

„Einteilung der Menschen in Rassen ist politische Typenbildung“

Konservative und rechte „Sprachwächter“ schreien regelmäßig Zeter und Mordio, wenn eine Anpassung an wissenschaftliche Erkenntnisse gefordert wird. Sie fürchten eine „unnatürliche Konstruktion von Sprache“, eine „Sprachdiktatur“. Das ist besonders erstaunlich, weil der Rassebegriff selbst eine Konstruktion ist und sich selbst rassistischem Denken verdankt.

„Das Konzept der Rasse ist das Ergebnis von Rassismus und nicht dessen Voraussetzung“, schreiben Jenaer Forscher in ihrer Grundlagenerklärung von 2019. Ihre „Jenaer Erklärung“ wurde damals sogar bis in die Regionalberichterstattung besprochen, ist also den Akteur:innen in Politik und Kirche nicht unbekannt. „Menschenrassen“ gibt es nicht, stellen die Forscher anhand der Gene des Menschen fest – Rassekonzepte sind darum „typologische Konstrukte“.

Die Forscher erklären, dass die „Vorstellung der unterschiedlichen Wertigkeit von Menschengruppen“ der „vermeintlich wissenschaftlichen Beschäftigung“ vorausging. „Die Einteilung der Menschen in Rassen war und ist zuerst eine gesellschaftliche und politische Typenbildung“, der dann eine „anthropologische Konstruktion auf der Grundlage willkürlich gewählter Eigenschaften wie Haar- und Hautfarbe“ folgte. In der „Jenaer Erklärung“ erläutern die Wissenschaftler genau, warum es keine verschiedenen „Menschenrassen“ gibt.

Die Konstruktion von Rassekonzepten mit wissenschaftlichem Anstrich ist nicht folgenlos geblieben: Rassentheorie und „Rassenhygiene“ des Nationalsozialismus hatten zahlreiche Vorläufer auch und gerade unter fortschrittlichen Wissenschaftlern und Intellektuellen im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert. Die Geschichte des Rasse-Denkens ist dabei keineswegs auf Europa beschränkt, auch in den USA und Südafrika wurde die Versklavung und Entrechtung der schwarzen und indigenen Bevölkerung damit bergündet.

Bis heute halten sich rassistische Stereotype in allen Gesellschaften der Welt. Oft werden sie mit scheinbar wissenschaftlichen Fakten untermauert: „Diese Konstruktion[en] [dienen] eben dazu, offenen und latenten Rassismus mit angeblichen natürlichen Gegebenheiten zu begründen und damit eine moralische Rechtfertigung zu schaffen“, erklären die Jenaer Forscher. Wenn es keine unterschiedlichen „Menschenrassen“ gibt, und die Rede von ihnen sich selbst rassistischem Denken verdankt, warum sollten wir heute noch den Rassebegriff benutzen, zum Beispiel in Artikel 3 des Grundgesetzes – aber auch im kirchlichen Kontext?

Der Rassebegriff in Kirchengesetzen

Die Diskussion über eine Reform von Artikel 3 des Grundgesetzes nahm der Pfarrer und Linguist Lars-Robin Schulz (Hohen Viecheln, Nordkirche) zum Anlass, auf Twitter nach der Verwendung des Rassebegriffs in EKD-Gesetzen zu fragen. In aller Regel dienen diese als Rahmen für die Kirchengesetze in den evangelischen Landeskirchen, wo sie aber den je regionalen Gegebenheiten angepasst werden können. Schulz fand den Rassebegriff in zwei Paragraphen des Pfarrerdienstgesetzes bzw. des Kirchenbeamtengesetzes, die Diskriminierung von kirchlichen Mitarbeiter:innen verhüten sollen. Der Bezug zum 3. Grundgesetzartikel ist offensichtlich, eine Sprecherin der EKD bestätigt ihn gegenüber der Eule.

In wie vielen der zahlreichen evangelischen und katholischen Kirchengesetze wird der Rassebegriff oder andere Formulierungen desselben wie „Abstammung“ und „Ethnie“ genutzt? Neben den von Schulz identifizierten Beispielen gibt es offenbar noch weitere. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der kirchlichen Gesetzgebung in den 20 evangelischen Landeskirchen und 27 römisch-katholischen Bistümern, müssten hier die Rechtsausschüsse der Synoden bzw. die JuristInnen der Bistümer nachforschen. Eine Übersicht wurde bisher weder in der evangelischen noch in der katholischen Kirche angelegt.

Nordkirchen-Pastor Schulz macht sich für eine Streichung des Rassismusbegriffs aus den Kirchengesetzen stark: „Nicht mal Pfarrerinnen und Pfarrer lesen regelmäßig im Pfarrerdienstgesetz“, erklärt er gegenüber der Eule, „trotzdem steht es so in Geltung – als Dokument einer Haltung, die sich am Rassismus nicht stört.“

Die Kirchen in der Pflicht

Schulz verweist darauf, dass die betreffenden Paragraphen der Kirchengesetze, die sich um die Pflichten des Dienstherrn [der Kirche] gegenüber seinen Mitarbeiter:innen drehen, in der jüngeren Vergangenheit durchaus bearbeitet wurden. Auch in anderen Diskriminierungsfragen wäre die evangelische Kirche durchaus up to date: „In Genderfragen sind die Synoden da – glücklicherweise – schon weiter, aber auch hier stehen sie in der Verantwortung.“

Den Kirchen wird vom Gesetzgeber ein großer Freiraum bei der rechtlichen Ausgestaltung ihres Lebens einegeräumt. Staatliche Antidiskriminierungsgesetze gelten in ihnen nicht oder nur teilweise. Die Kirchen wollen sich zum Beispiel bei der Stellenbesetzung in Kirche, Diakonie und Caritas gerne das Recht einer positiven Diskriminierung herausnehmen und verlangen von ihren Mitarbeiter:innen eine Kirchenmitgliedschaft oder richten an sie sogar noch weiter gehende Forderungen.

Mit dieser Freiheit ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht verbunden, die Rechtssetzung im eigenen Bereich selbst zu regeln. Dabei dürfen und müssen sich die Kirchen – wenn ihr Freiheitsrecht Sinn ergeben soll – im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an ihren eigenen Werten orientieren. Die Kirchen könnten also sehr wohl einer möglichen Reform des Artikel 3 Grundgesetz vorgreifen und mit der Entfernung des Rassebegriffs aus ihren Rechtstexten beginnen.

„Derzeit beschäftigt sich der Rechtsausschuss der [EKD]-Synode mit der Frage einer Änderung von derartigen Formulierungen,“ erklärt dazu eine EKD-Sprecherin gegenüber der Eule. Auch in den EKD-Gliedkirchen (den evangelischen Landeskirchen) wäre das ein Thema: „Dabei nehmen wir die Entwicklung im staatlichen Recht sorgfältig wahr.“

„Am Ende handelt es sich bei „Rasse“ oder „Abstammung“ auch um biologistische Begriffe. Ist es wirklich notwendig, solche Begriffe zu verwenden?“, fragt Pastor Lars-Robin Schulz. „Ich bin kein Jurist, sondern Theologe und Linguist. Ich möchte zu einem kritischen Umgang mit Begriffen finden, die mit dem christlichen Glauben erst einmal gar nichts zu tun haben oder sogar im Widerspruch zu ihm stehen.“